Sonntag, 20 Jumada al-thani 1446 | 22/12/2024
Uhrzeit: (M.M.T)
Menu
Hauptmenü
Hauptmenü
  •   |  

بسم الله الرحمن الرحيم

Im Namen Allahs, des Erbarmungsvollen, des Barmherzigen

Aus der Serie der Antworten von Scheich ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta
des amīrs von Hizb-ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite / Rubrik fiqhī.

Antwort auf eine Frage

Die Zinsgelder nach der Errichtung des Kalifats

Frage:

As-salāmu ʿalaikum wa raḥmatullāhi wa barakātuh,

Ich habe eine Frage zum Buch „Die Institutionen im Staate des Kalifats“ betreffend den Zinsgeldern, die der Kalifatsstaat an seine ursprünglichen Eigentümer zurückgeben wird. Die Frage lautet: Was werden wir mit den Zinsgeldern machen? Darf der Staat sie konfiszieren und ausgeben? Ist das Bargeld aus Zinsgeschäften, wie z. B. eine Banknote, seiner selbst willen verboten oder wegen der damit verbundenen Zinstätigkeit?

Antwort:

Wa ʿalaikum as-salāmu wa raḥmatullāhi wa barakātuh,

1- Die Antwort auf deine Frage, wie wir mit Zinsgeldern verfahren werden, findest du im Buch „Die Finanzen im Staate des Kalifats“. Dort wird dargelegt, wie der Staat mit illegal erworbenem Vermögen, wie z.B. Unrechtsvermögen (māl al-ġulūl), Zins, Geld aus Glücksspiel usw.…, umgehen wird. Im Kapitel „Veruntreutes Vermögen der Herrscher und Staatsbeamten, unredlich erworbenes Geld und Strafgelder“ steht auf Seite 122-123 (Deutsche Word-Ausgabe, S. 171-174):

All das Erwähnte, was Gouverneure, Statthalter und Staatsbeamte auf illegalem Wege erwerben, wird dem Schatzhaus als Einnahme zugeführt. Dem wird jeder Vermögenswert angeschlossen, den sich Personen auf eine Weise aneignen, die zum Eigentumserwerb oder der Eigentumsvermehrung islamrechtlich verboten ist. Dies zählt ebenso zum verbotenen Erwerb und geht nicht ins Eigentum der Personen über.

Wenn jemand Vermögen z. B. durch Zinsnehmen (ribā) erwirbt, so ist es verbotenes Vermögen und geht nicht in sein Eigentum über. Denn Allah (t) hat den ribā für ḥarām erklärt und die Vermehrung des Vermögens auf diese Weise verboten. Der Erhabene sagt:

(ٱلَّذِينَ يَأْكُلُونَ ٱلرِّبَوٰا۟ لَا يَقُومُونَ إِلَّا كَمَا يَقُومُ ٱلَّذِى يَتَخَبَّطُهُ ٱلشَّيْطَـٰنُ مِنَ ٱلْمَسِّ ۚ ذَٰلِكَ بِأَنَّهُمْ قَالُوٓا۟ إِنَّمَا ٱلْبَيْعُ مِثْلُ ٱلرِّبَوٰا۟ ۗ وَأَحَلَّ ٱللَّهُ ٱلْبَيْعَ وَحَرَّمَ ٱلرِّبَوٰا۟ ۚ فَمَن جَآءَهُۥ مَوْعِظَةٌۭ مِّن رَّبِّهِۦ فَٱنتَهَىٰ فَلَهُۥ مَا سَلَفَ وَأَمْرُهُۥٓ إِلَى ٱللَّهِ ۖ وَمَنْ عَادَ فَأُو۟لَـٰٓئِكَ أَصْحَـٰبُ ٱلنَّارِ ۖ هُمْ فِيهَا خَـٰلِدُونَ)

Diejenigen, die Zins verschlingen, werden nicht anders aufstehen als jemand, den der Satan durch Wahnsinn hin und her schlägt. Dies (wird sein), weil sie sagten: "Handel ist das gleiche wie Zinsnehmen." Doch hat Allah den Handel erlaubt und den Zins verboten. Zu wem nun eine Ermahnung von seinem Herrn kommt und er dann aufhört, dem soll gehören, was vergangen ist, und seine Angelegenheit steht bei Allah. Wer aber rückfällig wird, jene sind Insassen des Feuers. Ewig werden sie darin verweilen. (2:275) Auch sagt Er:

(يَـٰٓأَيُّهَا ٱلَّذِينَ ءَامَنُوا۟ ٱتَّقُوا۟ ٱللَّهَ وَذَرُوا۟ مَا بَقِىَ مِنَ ٱلرِّبَوٰٓا۟ إِن كُنتُم مُّؤْمِنِين(*)فَإِن لَّمْ تَفْعَلُوا۟ فَأْذَنُوا۟ بِحَرْبٍۢ مِّنَ ٱللَّهِ وَرَسُولِهِۦ ۖ وَإِن تُبْتُمْ فَلَكُمْ رُءُوسُ أَمْوَٰلِكُمْ لَا تَظْلِمُونَ وَلَا تُظْلَمُونَ)

Ihr, die ihr glaubt. Fürchtet Allah und meidet den Rest, der an Zins übrig ist, wenn ihr gläubig sein. (278) Tut ihr es nicht, so ist euch Krieg von Allah und Seinem Gesandten angesagt. Doch wenn ihr bereut, dann soll euch euer Grundkapital zustehen, so dass weder ihr Unrecht tut noch euch Unrecht getan wird. (2:278-279)

Die Zinsgelder müssen ihren Eigentümern, denen sie abgezwackt wurden, zurückgegeben werden, wenn diese bekannt sind. Sind sie nicht bekannt, wird das Geld konfisziert und dem Schatzhaus zugeführt. Dies gilt zusätzlich zur islamrechtlichen Strafe, die über jene verhängt wird, die Zinsgeschäfte eingehen, ihn also „verschlingen, anbieten, niederschreiben und bezeugen“, wie es im folgenden ehrwürdigen Hadith erwähnt wird:

«لَعَنَ رَسُولُ اللهِ صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ آكِلَ الرِّبَا، وَمُؤْكِلَهُ، وَكَاتِبَهُ، وَشَاهِدَيْهِ»، وَقَالَ: «هُمْ سَوَاءٌ»

Der Gesandte Allahs (s) verfluchte denjenigen, der den Zins verschlingt, ihn anderen verfüttert, ihn niederschreibt und beide, die ihn bezeugen. Er sagte: Sie sind alle gleich. (Bei Muslim über Ğābir tradiert)

Auch Vermögen, das jemand durch Glücksspiel erwirbt, gilt als verbotener Erwerb, der nicht ins Eigentum übergeht und dem ursprünglichen Eigentümer zurückgegeben werden muss. Ist dieser nicht bekannt, wird es konfisziert und dem Schatzhaus zugeführt. Dies gilt zusätzlich zur islamrechtlichen Strafe für denjenigen, der sich am Glücksspiel beteiligt, egal ob er gewonnen oder verloren hat. Denn die Vermögensvermehrung durch Glücksspiel ist islamrechtlich unzulässig. So ist Glücksspiel verboten. Der Erhabene sagt:

(يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا إِنَّمَا الْخَمْرُ وَالْمَيْسِرُ وَالْأَنْصَابُ وَالْأَزْلَامُ رِجْسٌ مِنْ عَمَلِ الشَّيْطَانِ فَاجْتَنِبُوهُ لَعَلَّكُمْ تُفْلِحُونَ * إِنَّمَا يُرِيدُ الشَّيْطَانُ أَنْ يُوقِعَ بَيْنَكُمُ الْعَدَاوَةَ وَالْبَغْضَاءَ فِي الْخَمْرِ وَالْمَيْسِرِ وَيَصُدَّكُمْ عَنْ ذِكْرِ اللَّهِ وَعَنِ الصَّلَاةِ فَهَلْ أَنْتُمْ مُنْتَهُونَ)

Ihr, die ihr glaubt! Rauschtrunk, Glücksspiel, Opfersteine und Lospfeile sind wahrlich ein Gräuel, ein Werk des Satans. So meidet sie, auf dass ihr erfolgreich seiet. (91) Der Satan will durch Rauschtrunk und Glücksspiel nur Feindschaft und Hass zwischen euch schüren und euch vom Gedenken Allahs und vom Gebet abhalten. Werdet ihr nun wohl davon ablassen? (5:91-92)

2- Was den zweiten Teil der Frage angeht, ob Zinsgelder an sich verboten sind oder nur die entsprechende Handlung, so lautet die Antwort darauf, dass das illegal erworbene Vermögen für sich selbst gesehen nicht verboten ist. Verboten ist vielmehr die Art und Weise, wie es erworben oder vermehrt wurde. Der Vermögensgegenstand selbst ist jedoch nicht verboten. Wenn also jemand beispielsweise Dinare durch den Verkauf von Rauschgetränken oder durch Zinsen verdient, dann sind die Dinare selbst nicht verboten. Verboten ist vielmehr die Art und Weise, wie sie verdient oder vermehrt wurden. Daher gehen sie nicht in das Eigentum desjenigen über, der sie auf verbotenem Wege erworben hat. Die Dinare selbst sind aber nicht verboten, daher werden sie in das Schatzhaus der Muslime gelegt und für die Betreuung ihrer Angelegenheiten ausgegeben. Davon ausgenommen sind nur Güter, die selbst verboten worden sind, wie Schweine oder Rauschgetränke. Vermögenswerte also, die an sich verboten sind.

Euer Bruder ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta

26. Ḏū l-Ḥiǧǧa 1435 n. H.
20.10.2014
Nach oben

Seitenkategorie

Links

Die westlichen Länder

Muslimische Länder

Muslimische Länder