Freitag, 25 Jumada al-thani 1446 | 27/12/2024
Uhrzeit: (M.M.T)
Menu
Hauptmenü
Hauptmenü
  •   |  

بسم الله الرحمن الرحيم

 Fahrstunden von Frauen ohne Mahram - Frage & Antwort vom Amir

بسم الله الرحمن الرحيم

 

Antwort auf die Frage:

Frage:

Ist es für Frauen erlaubt, alleine - also ohne Mahram oder Ehemann - bei einem männlichen Fahrlehrer mitzufahren, um das Autofahren zu erlernen, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich beim Fahrzeug um ein öffentliches und nicht um ein privates Auto handelt? Benötigt die Frau hierfür einen Mahram?

Begeht der Fahrlehrer eine Sünde, wenn er Frauen das Autofahren beibringt, die ohne einen Mahram oder Ehemann zu ihm kommen?

Antwort:

Es stimmt, dass es sich beim Fahrzeug um ein öffentliches und nicht um ein privates Fahrzeug handelt. Allerdings besteht auch in diesem Fall die Anwesenheitspflicht des Ehemanns oder eines Mahram. Sollte sie sich nicht daran halten, begeht sie eine Sünde. Außerdem begeht der Fahrlehrer eine Sünde, wenn er sie ohne Begleitung eines Mahram in einem Auto unterrichtet.

Wir erklären dieses Urteil wie folgt:

1. Allah (swt) gewährte den Frauen einige Angelegenheiten im öffentlichen Leben. Dazu gehören: Wujub (Verpflichtendes bzw. Notwendiges), Nadb (Wünschenswertes) und Ibaha (Erlaubtes). Frauen sollten diese im öffentlichen Leben auf die erforderliche Art und Weise durchführen.

Diese Angelegenheiten setzen sich aus zwei Bereichen zusammen:

Der erste Bereich erfordert keine Zusammenkunft (Ijtima´) von Männern und Frauen und auch nicht das Zustandekommen einer sozialen Interaktion (Khultah) zwischen ihnen. (Unter sozialer Interaktion - Khultah - ist das Treffen und gemeinsame Unterhalten gemeint).

Als Beispiele zählen: auf den Straßen laufen, zur Moschee gehen, einen öffentlichen Park besuchen und ähnliche Handlungen. Bei der Ausführung dieser Handlungen ist es der Frau nicht gestattet, mit Männern zusammen zu kommen, weil die Quellen (Qur’an und Sunna) eine Trennung von Mann und Frau vorsehen, wie es auch in den Gesetzen bezüglich der Geschlechterbeziehung zwischen Mann und Frau im Islam erwähnt wird. Und solange von der Shari’a erlaubte Handlungen für Frauen keine soziale Interaktion und Zusammenkunft erfordern, bleibt das Urteil (Hukm) gleich, was bedeutet, dass die Frau sich auf den Straßen bewegen, zur Moschee gehen und die Familie oder einen Park besuchen kann. Dies gilt unabhängig von der Tatsache, ob sie (zu Fuß) läuft oder fährt (solange sie dabei die Distanz nicht überschreitet, die die Anwesenheit eines Mahram notwendig werden lässt). All diese Handlungen sollte sie ohne Khultah (Treffen und Unterhalten) mit einem fremden Mann ausführen. So kann sie Bus fahren, ohne sich dabei mit einem fremden Mann zu unterhalten, der neben ihr sitzt, und sie kann in einen Park gehen und dort spazieren, ohne dass dabei Khultah zustande kommt. In diesen allgemeinen Fällen ist es für die Frau nicht notwendig, einen Mahram neben sich zu haben. So besteht im Park keine Notwendigkeit für gesonderte Wege für Frauen und Männer oder speziell getrennte Straßen in der Stadt für Männer und Frauen. Es werden die gleichen Wege und Straßen benutzt, aber ohne dass Khultah - in der oben erwähnten Bedeutung - zustande kommt.

Deswegen bedarf die Ausführung all dieser Angelegenheiten, die gemäß der Shari’a für Frauen erlaubt sind, keine Zusammenkunft (Ijtima´) von Männern und Frauen.

Im zweiten Bereich ist die Zusammenkunft (Ijtima´) von Männern und Frauen in bestimmten Fällen erforderlich.

Dazu gehören u.a.: Kauf und Verkauf, Mietverhältnisse, medizinische Behandlungen, Krankenpflege, einige Arten des Lernens und Lehrens, generelle wissenschaftliche Vorträge und Geldvermehrung durch Agrarwirtschaft oder Industrie. In diesen Fällen gelten für das öffentliche Leben spezielle Gesetze, die die Zusammenkunft (Ijtima´) im Rahmen der Shari’a regeln.

Das Beten in der Moschee erfordert die Zusammenkunft (Ijtima´) von Männern und Frauen. Hierfür existiert ein spezielles Gesetz, welches eine Trennung der Reihen vorsieht, in der die Männer in den vorderen und die Frauen in den hinteren Reihen beten, ohne dass die Notwendigkeit eines Mahram für die betenden Frauen besteht.

Die Hajj (Pilgerfahrt nach Mekka) erfordert ebenso eine Zusammenkunft (Ijtima´) von Männern und Frauen, jedoch ohne Trennung der Reihen. Deswegen existieren für die Hajj spezielle Gesetze, die für Männer und Frauen bekannt sind.

Medizinische Behandlung und Krankenpflege erfordern in einigen Fällen die Zusammenkunft (Ijtima´) von Männern und Frauen. Deswegen haben diese Angelegenheiten ein eigenes Gesetz, welches das Betrachten der betroffenen Körperstellen erlaubt, auch wenn es sich dabei um die privaten Bereiche handelt. Und so weiter.

2. Das Unterrichten des Autofahrens erfordert die Existenz von männlichen und weiblichen Fahrlehrern. Wenn es nicht möglich ist, weibliche Lehrer für Frauen und männliche Lehrer für Männer einzusetzen, dann hat dieser bestimmte Fall seine eigenen Gesetze.

Bei der Realitätsanalyse, was den Fahrunterricht betrifft, zeigt sich folgendes:

Die Realität, was das Erteilen des Fahrunterrichts im Fahrzeug betrifft, beschränkt sich auf den Fahrlehrer und den Fahrschüler. Ziel ist es, das Autofahren einer Einzelperson und nicht einer Personengruppe beizubringen. So ist dieser spezielle Zweck, wofür Mann und Frau zusammenkommen, auf sie beide alleine begrenzt und ist somit nicht der Moschee oder einem allgemeinen Vortrag gleichzusetzen, wo der Zweck des Zusammentreffens eine große Anzahl von Personen einschließt und dadurch die Abgeschiedenheit (Khulwah) nicht gegeben ist und das Problem in den Reihen der Männer und Frauen liegt, so dass die dahingehenden Beweise sich der Trennung der Reihen widmen, ohne die Khulwah und den Mahram berücksichtigen zu müssen. Was den Fall anbelangt, das Fahren in einem Auto zu lernen, so ist der Zweck, der Mann und Frau zusammenbringt, auf diese beiden Personen beschränkt: Fahrlehrer (bzw. Fahrlehrerin) und Fahrschülerin (bzw. Fahrschüler). Deswegen ist die Möglichkeit, dass es zur Abgeschiedenheit (Khulwah) kommt, entsprechend den Anforderungen, Fahrpraxis an verschiedenen Orten und Straßen zu erteilen, vorhanden. Außerdem kommt eine soziale Interaktion (Khultah) zustande, da sich Mann und Frau während der Fahrstunden treffen und gemeinsam sprechen. Daher sollte die Abgeschiedenheit (Khulwah) unterbunden und die soziale Interaktion (Khultah) allein auf das Erlernen des Autofahrens beschränkt werden, was durch die Anwesenheit eines Mahram gewährleistet wird.

Dies ist so, weil der Prophet (s.a.w.) sagte:

«لا يخلون رجل بامرأة إلا ومعها ذو محرم»

„Kein (fremder) Mann darf sich mit einer (fremden) Frau ohne einen Mahram in Zweisamkeit (Khulwah) zurückziehen.“ (Sahih Muslim)

Aus diesem Grund besteht bei der Wahrnehmung des Fahrunterrichts in einem Auto die Anwesenheitspflicht für den Ehemann oder den Mahram der Fahrschülerin. Dies trifft zu, wenn es nicht möglich sein sollte, einen weiblichen Fahrlehrer zu finden. Sollte eben dies nicht möglich sein, muss die Angelegenheit wie oben beschrieben eingehalten werden.

Fazit: Einer Frau ist es erlaubt, im Fahrzeug mit einem männlichen Fahrlehrer das Autofahren zu erlernen, jedoch sollte sie von ihrem Ehemann oder einem Mahram begleitet werden. Sollte kein Mahram sie begleiten, würde sie eine Sünde begehen. Auch der Fahrlehrer, der ihr das Autofahren ohne die Anwesenheit ihres Mannes oder eines Mahram beibringt, würde sich einer Sünde schuldig machen.

Außerdem sollte die Aufmerksamkeit auf die Tatsache gelenkt werden, dass Frauen in allen Fällen des öffentlichen Lebens dazu verpflichtet sind, ihre `Aura mit der von der Shari’a vorgeschriebenen Bekleidung zu bedecken. Gemäß dem Rahmen der Shari’a

zählen dazu das Übergewand (Jilbab) und das Kopftuch (Khimar).

Von Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah

 

 

 

Nach oben

Seitenkategorie

Links

Die westlichen Länder

Muslimische Länder

Muslimische Länder