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بسم الله الرحمن الرحيم

Frage & Antwort:

Ist die medizinische Behandlung ein Grundbedürfnis des Menschen?

Frage:

In unseren Büchern wird erwähnt, dass es für den Menschen drei Grundbedürfnisse gibt: Nahrung, Kleidung und Wohnstatt. Ist es uns nun erlaubt zu sagen, dass die medizinische Behandlung ebenso zu den Grundbedürfnissen des Menschen zählt? Und zwar unter Berücksichtigung folgender Aspekte:

Es existieren einige gefährliche Krankheiten, die, wenn sie nicht behandelt werden, dem Körper erheblichen Schaden zufügen. Dies ist aber gemäß dem Rechtsprinzip Keinen Schaden nehmen und keinen Schaden zufügen unzulässig.

Nun stellt sich die Frage, ob es uns erlaubt wäre zu sagen, dass es zwei Arten von Krankheiten gibt: schwere und leichte. Zu den leichten Krankheitsformen zählen die Erkältung, der Schnupfen, die Kopfschmerzen, der Durchfall usw. Ihre Behandlung ist wünschenswert. Zu den schweren Krankheiten zählen Herz- und Gehirnoperationen, Grippen, Beinbrüche etc... Ihre Behandlung ist verpflichtend.

Antwort:

1. Die Grundbedürfnisse sind von zweierleit Art: Grundbedürfnisse der Individuen, das sind Nahrung, Kleidung und Wohnstatt, und Grundbedürfnisse der Umma, das sind medizinische Versorgung, Sicherheit und Schulbildung. Im Buch „Präambel zur Verfassung Teil 2“ wird dies bei der Erläuterung zu Artikel 125 im Detail ausgeführt. Es scheint, dass die autorisierte Ausgabe des zweiten Teils der Präambel noch nicht in eure Sprache übersetzt wurde, sonst hättest du die Antwort gefunden.

Im Folgenden zitiere ich dir die entsprechende Textstelle:

„Der Beweis, dass Nahrung, Kleidung und Wohnstatt alleine die Grundbedürfnisse der Einzelpersonen ausmachen und alles andere darüber hinaus geht, ist folgender bei Aḥmad tradierte Hadith von ʿUṯmān ibn ʿAffān, dessen Strang Aḥmad Šākir als ṣaḥīḥ einstufte: Es sprach der Gesandte Allahs (s):

«كُلُّ شَيْءٍ سِوَى ظِلِّ بَيْتٍ، وَجِلْفِ الْخُبْزِ، وَثَوْبٍ يُوَارِي عَوْرَتَهُ، وَالْمَاءِ، فَمَا فَضَلَ عَنْ هَذَا فَلَيْسَ لابْنِ آدَمَ فِيهِ حَقٌّ»

Alles - außer dem Schatten einer Wohnstätte, einem trockenen Brot, einem Gewand, das die Blöße bedeckt, und Wasser! Auf das, was darüber hinausgeht, hat der Sohn Adams keinen Anspruch. Der Hadith ist auch in folgendem Wortlaut ergangen:

«لَيْسَ لابْنِ آدَمَ حَقٌّ فِي سِوَى هَذِهِ الْخِصَالِ: بَيْتٌ يَسْكُنُهُ، وَثَوْبٌ يُوَارِي عَوْرَتَهُ، وَجِلْفُ الْخُبْزِ وَالْمَاءِ»

Der Sohn Adams hat keinen Anspruch außer auf folgende Dinge: Eine Wohnstätte, die er bewohnt, ein Gewand, mit dem er seine Blöße bedeckt, trockenes Brot und Wasser. Bei at-Tirmiḏī tradiert. Er stufte den Hadith als ḥasan-ṣaḥīḥ ein. Das belegt, dass die in beiden Formulierungen des Hadithes erwähnten Dinge, nämlich Nahrung, Kleidung und Wohnstatt - dem Schatten einer Wohnstätte - eine Wohnstätte, die er bewohnt - ein Gewand, mit dem er seine Blöße bedeckt sowie trockenes Brot und Wasser -, ausreichen und dem Menschen genügen. Die Hadith-Aussage Auf das, was darüber hinausgeht, hat der Sohn Adams keinen Anspruch ist ganz offen in der Feststellung, dass diese drei Dinge die Grundbedürfnisse ausmachen. Beide Hadithe stellen Textbelege dar, dass Nahrung, Kleidung und Wohnstätte die Grundbedürfnisse sind. Was darüber hinausgeht, zählt nicht dazu. Somit sind durch die Befriedigung dieser drei Dinge die Grundbedürfnisse der Einzelpersonen befriedigt worden.

Die islamrechtlichen Belege haben nicht nur die Befriedung der Grundbedürfnisse für jedes einzelne Individuum vorgeschrieben, sondern auch die Befriedigung der Grundbedürfnisse der Umma, indem der Schutz, die medizinische Versorgung und die Schulbildung für alle Bürger gewährleistet wird.

Der Schutz zählt zu den Hauptaufgaben des Staates. Für seine Bürger muss er Schutz und Sicherheit gewährleisten. Er verliert sogar sein Wesensmerkmal, wenn er die Sicherheit nicht mehr gewährleisten kann. Deshalb ist es eine Bedingung für die Stätte des Islam, dass der islamische Staat seine Sicherheit aus eigener Kraft gewährleistet. Das ist auch der Grund, warum der Gesandte Allahs (s) zuallererst die Sicherheit erwähnte, als er die Muslime über den Ort ihrer Auswanderung informierte. So erwähnt ibn Isḥāq in seiner „Sīra“, dass der Gesandte (s) zu seinen Gefährten in Mekka sprach:

«إِنَّ اللَّهَ عَزَّ وَجَلَّ جَعَلَ لَكُمْ إِخْوَاناً وَدَاراً تَأْمَنُونَ بِهَا»

Wahrlich, Allah, der Erhabene, hat euch Brüder beschert und eine Stätte, in der ihr sicher seid. Und auch die anṣār (Unterstützer des Propheten von den Bewohnern Medinas) erwähnten dies zu allererst, als sie den Gesandten Allahs (s) und seinen Gefährten Abū Bakr empfingen. So berichtet Aḥmad in einem richtigen isnād:

«فَاسْتَقْبَلَهُمَا زُهَاءُ خَمْسِمائةٍ مِنَ الأَنْصَارِ حتى انْتَهَوْا إِلَيْهِمَا. فقالت الأنصارُ: انْطَلِقَا آمِنَيْنِ مُطَاعَيْنِ»

Da empfingen sie ungefähr fünfhundert anṣār. Als die anṣār sie erreicht hatten, sprachen sie: „Zieht weiter, in Sicherheit und Gehorsam!“ Somit stellt die Gewährleistung der Sicherheit für die Bürger eine der Hauptaufgaben des Staates dar.

Gesundheit und medizinische Versorgung zählen ebenfalls zu den Pflichten, die der Staat für seine Bürger erfüllen muss. Kliniken und Krankenhäuser sind vitale Gemeinschaftseinrichtungen für die Muslime in ihrem Streben nach medizinischer Behandlung und Heilung. So ist die Medizin für sich gesehen zu einem Gemeinschaftsanliegen und einem Gemeinschaftsinteresse geworden. Gemeinschaftsinteressen und -anliegen müssen vom Staat erfüllt werden, da dies in Befolgung folgender Aussage des Gesandten (s) zu seinen Betreuungsaufgaben zählt:

«الإِمَامُ رَاعٍ وَهُوَ وَمَسْؤُولٌ عَنْ رَعِيَّتِهِ»

Der Imam ist ein Hüter und für seine Bürger verantwortlich. Bei al-Buḫārī von ʿAbdullāh ibn ʿUmar in voller Kette tradiert. Das ist eine generell gehaltene Aussage hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Staates für Gesundheit und medizinische Versorgung, da es unter seine allgemeine Betreuungspflicht fällt.

Auch existieren spezifische Belege für medizinische und gesundheitliche Versorgung: Muslim berichtet von Ğābir, der sagte:

«بَعَثَ رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم إِلَى أُبَيِّ بْنِ كَعْبٍ طَبِيبًا فَقَطَعَ مِنْهُ عِرْقًا ثُمَّ كَوَاهُ عَلَيْهِ»

Der Gesandte Allahs schickte zu Ubai ibn Kaʿb einen Arzt. Dieser schnitt ihm eine Ader auf und sengte sie ihm dann ab. Al-Ḥākim berichtet im „al-Mustadrak“ in voller Kette von Aslam und dieser von seinem Vater, der sprach:

«مَرِضْتُ فِي زَمَانِ عُمَرَ بِنَ الْخَطَّابِ مَرَضاً شَدِيداً فَدَعَا لِي عُمَرُ طَبِيباً فَحَمَانِي حَتَّى كُنْتُ أَمُصُّ النَّوَاةَ مِنْ شِدَّةِ الْحِمْيَةِ‎»

Ich erkrankte schwer in der Zeit ʿUmar ibn al-Ḫaṭṭābs. Da rief ʿUmar einen Arzt für mich herbei. Dieser sengte meinen Körper, sodass ich vor lauter Hitze Dattelkerne lutschte.

In seiner Eigenschaft als Regent schickte der Gesandte Allahs (s) einen Arzt zu Ubai ibn Kaʿb. Und ʿUmar (r), der zweite Rechtgeleitete Kalif, rief einen Arzt für Aslam herbei, um ihn zu behandeln. Beides ist ein Beleg dafür, dass Heilung und medizinische Versorgung zu den Grundbedürfnissen der Bürger zählt, die der Staat jedem Bürger nach Bedarf gratis zur Verfügung stellen muss.

Was die Schulbildung anlangt, so hat der Gesandte (s) die Unterrichtung zehn muslimischer Kinder als Loskauf für die Freilassung ungläubiger Kriegsgefangener festgelegt. Der Loskauf zählt zur Kriegsbeute, die Eigentum aller Muslime ist. Auch erging der Konsens der Prophetengefährten darüber, dass den Lehrern ein bestimmter Betrag aus dem Schatzhaus als Lohn ausbezahlt wird.

Demzufolge ist es für den Staat eine Pflicht, Sicherheit, medizinische Versorgung und Schulbildung für alle Bürger zu gewährleisten, und zwar für Muslime und Schutzbefohlene, Reiche und Arme in gleicher Weise. Die Kosten dafür müssen aus dem Schatzhaus (bait al-māl) abgedeckt werden.

Wegen der Wichtigkeit dieser Grundbedürfnisse für Einzelpersonen und Gemeinschaft machte der Gesandte Allahs (s) klar, dass deren Erfüllung dem Gewinn des ganzen Diesseits gleichkommt. Damit betonte er metonymisch die Wichtigkeit dieser Bedürfnisse. So berichtet at-Tirmiḏī in voller Kette über Salama ibn ʿUbaidillāh ibn Miḥṣan al-Anṣārī von dessen Vater - er war ein Gefährte des Propheten (s) -, der sagte: Es sprach der Gesandte Allahs (s):

«مَنْ أَصْبَحَ مِنْكُمْ آمِنًا فِي سِرْبِهِ، مُعَافًى فِي جَسَدِهِ، عِنْدَهُ قُوتُ يَوْمِهِ، فَكَأَنَّمَا حِيزَتْ لَهُ الدُّنْيَا»

Wer von euch sicher in seiner Familie und seinem Eigentum ist, gesund in seinem Körper und über sein tägliches Brot verfügt, dem ist, als ob ihm das Diesseits beschert wurde. Abū ʿĪsā stufte den Hadith als ḥasan-ṣaḥīḥ ein. Ebenso tradiert ihn ibn Māğa in einem isnād ḥasan. Und bei Abū Nuʿaim in „al-Ḥilya“ wurde er in ähnlicher Form überliefert, jedoch mit dem Zusatz samt und sonders. Dort lautet er:

«حِيزَتْ لَهُ الدُّنْيَا بِحَذَافِيرِهَا»

(...) als ob ihm das Diesseits samt und sonders beschert wurde.

Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die Grundbedürfnisse von zweierlei Art sind:

a) Grundbedürfnisse des Individuums. Das sind Nahrung, Kleidung und Wohnstatt. Der Staat hat sie jedem Einzelnen gemäß den islamischen Rechtssprüchen zur Verfügung zu stellen: Zuerst durch die Arbeit des Einzelnen. Wenn es nicht geht, dann durch dessen Versorgungspflichtigen. Ist dies ebenfalls nicht möglich, dann durch den Staat.

b) Grundbedürfnisse der Umma. Das sind Sicherheit, medizinische Versorgung und Schulbildung. Der Staat gewährleistet sie für die Umma in ihrer Gesamtheit. Er muss öffentliche Krankenhäuser und Apotheken errichten sowie staatlich bezahlte Ärzte einstellen, um eine medizinische Versorgung für alle Bürger sicherzustellen. Gleiches gilt für Sicherheit und Schulbildung.

2. Was du jedoch erwähnst, dass sich der islamische Rechtsspruch bezüglich der medizinischen Behandlung in zwei Arten unterteile, nämlich in wünschenswert (mandūb) bei leichter und verpflichtend (farḍ) bei schwerer Krankheit, so ist das nicht der Fall. Vielmehr lautet der Rechtsspruch hinsichtlich der medizinischen Behandlung, dass diese wünschenswert ist, und zwar sowohl bei leichter als auch bei schwerer Krankheit, da sie ja den Menschen als göttliches Schicksal (qaḍāʾ) befällt. Dazu die folgenden Belege:

«جَاءَ أَعْرَابِيٌّ فَقَالَ: يَا رَسُولَ اللَّهِ، أَنَتَدَاوَى؟ قَالَ: نَعَمْ، فَإِنَّ اللَّهَ لَمْ يُنْزِلْ دَاءً إِلاَّ أَنْزَلَ لَهُ شِفَاءً، عَلِمَهُ مَنْ عَلِمَهُ وَجَهِلَهُ مَنْ جَهِلَهُ»

Ein Wüstenaraber kam und fragte: „O Gesandter Allahs, sollen wir uns medizinisch behandeln?“ Der Prophet antwortete: „Ja, denn Allah hat keine Krankheit herabgesandt, für die er nicht auch eine Heilung herabgesandt hätte - mag sie kennen, wer sie kennt, und mag sie unbekannt sein, wem sie unbekannt ist. Bei Aḥmad über Usāma ibn Šarīk in voller Kette tradiert. Und in der Tradierung bei aṭ-Ṭabarānī, die ebenfalls über Usāma ibn Šarīk verläuft, sagt dieser:

«كُنَّا مَعَ رَسُولِ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم ، فَأَتَاهُ نَاسٌ مِنَ الأَعْرَابِ فَسَأَلُوهُ، فَقَالُوا: يَا رَسُولَ اللَّهِ، أَنَتَدَاوَى؟ قَالَ: نَعَمْ، إِنَّ اللَّهَ عَزَّ وَجَلَّ لَمْ يُنْزِلْ دَاءً إِلا أَنْزَلَ لَهُ شِفَاءً»

Wir waren beim Gesandten Allahs (s) als Wüstenaraber zu ihm kamen und fragten: „O Gesandter Allahs, sollen wir uns medizinisch behandeln?“Der Prophet antwortete: „Ja, denn Allah hat keine Krankheit herabgesandt, für die er nicht auch eine Heilung herabgesandt hätte.“ Und bei at-Tirmiḏī wird der Hadith von Usāma ibn Šarīk in folgendem Wortlaut tradiert:

«قَالَتْ الأَعْرَابُ يَا رَسُولَ اللَّهِ، أَلا نَتَدَاوَى؟ قَالَ: نَعَمْ، يَا عِبَادَ اللَّهِ تَدَاوَوْا، فَإِنَّ اللَّهَ لَمْ يَضَعْ دَاءً إِلا وَضَعَ لَهُ شِفَاءً، أَوْ قَالَ دَوَاءً إِلا دَاءً وَاحِدًا، قَالُوا: يَا رَسُولَ اللَّهِ، وَمَا هُوَ؟ قَالَ: الْهَرَمُ»

Die Wüstenaraber fragten: „O Gesandter Allahs, sollen wir uns nicht medizinisch behandeln lassen?“ Er antwortete: „Doch, ihr Diener Allahs, lasst euch medizinisch behandeln, denn Allah hat keine Krankheit erschaffen, für die er nicht auch eine Heilung erschaffen hätte - oder er sagte: ein Medikament erschaffen hätte -,bis auf eine Krankheit.“ Sie fragten: „O Gesandter Allahs, und welche ist diese?“ Er antwortete: „Das Alter.“ At-Tirmiḏī stufte den Hadith als ḥasan-ṣaḥīḥ ein. Auf das Alter folgt bekanntlich der Tod, mit anderen Worten hat allein der Tod keine Heilung.

Ebenso berichtet Aḥmad von Anas, dass der Gesandte Allahs (s) sprach:

«إِنَّ اللَّهَ حَيْثُ خَلَقَ الدَّاءَ، خَلَقَ الدَّوَاءَ، فَتَدَاوَوْا‎»

Wo immer Allah die Krankheit erschuf, erschuf Er auch ihre Heilung, so strebt die Heilung an!

In diesen Hadithen hat der Gesandte (s) die medizinische Behandlung anbefohlen. Einmal tat er es in der direkten Befehlsform: Lasst euch medizinisch behandeln und einmal durch die Bejahung der Frage: „Sollen wir uns medizinisch behandeln lassen?“

Die Befehlsform stellt lediglich eine Handlungsaufforderung dar. Sie hat keinen verpflichtenden Charakter, solange sie keinen zwingenden Befehl (amr ğāzim) beinhaltet. Die Hadithe beinhalten jedoch kein Indiz (qarīna), das den Pflichtcharakter untermauern würde.

Vielmehr existieren andere Hadithe, die den Verzicht auf medizinische Behandlung belegen, wodurch diesen Hadithen der Pflichtcharakter entzogen wird. So berichtet ʿImrān ibn Ḥuṣain, dass der Gesandte Allahs (s) sprach:

«يَدْخُلُ الْجَنَّةَ مِنْ أُمَّتِي سَبْعُونَ أَلْفًا بِغَيْرِ حِسَابٍ» ، قَالُوا: مَنْ هُمْ يَا رَسُولَ اللهِ؟ قَالَ: «هُمُ الَّذِينَ لَا يَسْتَرْقُونَ، وَلَا يَتَطَيَّرُونَ، وَلَا يَكْتَوُونَ، وَعَلَى رَبِّهِمْ يَتَوَكَّلُونَ»

Siebzigtausend von meiner Umma werden ohne Rechenschaft ins Paradies einkehren.“ Sie fragten: „Wer sind sie, o Gesandter Allahs?“ Er antwortete: „Es sind jene, die bei sich keine ruqya (Heilung durch Koranlesung) durchführen, nicht abergläubisch sind, sich nicht mit dem Feuer sengen lassen und auf ihren Herrn wahrhaft vertrauen.“ Bei Muslim tradiert.

Al-Buḥārī berichtet von ibn ʿAbbās, der sagte:

"هذه المرأة السوداء أتت النبي صلى الله عليه وسلم فقالت، إني أصرع وإني أتكشف، فادع الله لي، قال «إِنْ شِئْتِ صَبَرْتِ وَلَكِ الجَنَّةُ، وَإِنْ شِئْتِ دَعَوْتُ اللَّهَ أَنْ يُعَافِيَكِ» فقالت: أصبر، فقالت إني أتكشف، فادع الله أن لا أتكشف، فدعا لها"

Diese schwarze Frau dort. Sie kam zum Gesandten Allahs (s) und sprach: „Ich bin Epileptikerin und entblöße mich dabei, so richte an Allah ein Bittgebet für mich.“ Der Prophet sagte: „Wenn du möchtest, dann sei standhaft und das Paradies gehört dir! Und wenn du möchtest, bitte ich Allah, dass er dich heilt.“ Sie antwortete ihm: „Ich möchte standhaft sein!“ Dann sagte sie: „Aber ich entblöße mich dabei, so bitte Allah, dass ich mich nicht mehr entblöße!“ Und der Prophet sprach ein Bittgebet für sie. Diese beiden Hadithe belegen, dass der Verzicht auf medizinische Behandlung zulässig ist. Im ersten Hadith beschreibt der Prophet diejenigen, die ohne Rechenschaft ins Paradies eintreten, dass sie bei sich keine ruqya durchführen und sich nicht kauterisieren (mit Feuer sengen) lassen. Das heißt, sie lassen sich nicht medizinisch behandeln. Vielmehr überlassen sie die Sache Allah und vertrauen auf Ihn in all ihren Angelegenheiten. Denn ruqya und Kauterisation zählt zur medizinischen Behandlung. Andererseits hat der Gesandte Allahs (s) zur Behandlung durch ruqya angespornt, und der Erzengel Gabriel, Friede sei mit ihm, hat die ruqya beim Gesandten (s) durchgeführt. Auch sagte der Gesandte Allahs (s):

«الشِّفَاءُ فِي ثَلاَثَةٍ: فِي شَرْطَةِ مِحْجَمٍ، أَوْ شَرْبَةِ عَسَلٍ، أَوْ كَيَّةٍ بِنَارٍ، وَأَنَا أَنْهَى أُمَّتِي عَنِ الكَيِّ»

Die Heilung liegt in drei Dingen: Im Schnitt eines Schröpfers, in einem Honigtrunk und im Sengen mit dem Feuer. Doch soll meine Umma das Sengen mit dem Feuer unterlassen! Bei al-Buḫārī von ibn ʿAbbās tradiert. Im zweiten Hadith stellt der Gesandte (s) die Frau vor die Wahl, hinsichtlich ihrer Epilepsie entweder standhaft zu sein und dafür das Paradies zu erhalten oder er richtet einen Bittruf an Allah, sie von ihrer Epilepsie zu heilen. Dies belegt die Erlaubnis, auf eine mediziniche Behandlung zu verzichten. Somit entziehen diese beiden Hadithe dem Befehl zur medizinischen Behandlung, der in den anderen Hadithen erwähnt wird, den Pflichtcharakter. Nachdem der Gesandte (s) in den Hadithen aber sehr nachdrücklich zur medizinischen Behandlung aufgerufen hat, gilt die dazu ergangene Aufforderung als wünschenswert (mandūb).

Was hingegen den Hadith

«لا ضَرَرَ وَلَا ضِرَارَ»

Kein Schaden nehmen und kein Schaden zufügen! anbelangt, der bei ibn Māğa tradiert wird, so betrifft er den Fall, dass jemand einem anderen oder sich selbst Schaden zufügt. Der diesbezügliche Rechtsspruch ist im Rechtsprinzip hinsichtlich des Schädigens dargelegt worden. Er ist jedoch nicht mit der Krankheit verknüpft, die den Menschen als Schicksal (qaḍāʾ) von Allah (t) befällt.

28.12.1432 n. H. - 24.09.2011 n. Chr.

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