Sonntag, 20 Jumada al-thani 1446 | 22/12/2024
Uhrzeit: (M.M.T)
Menu
Hauptmenü
Hauptmenü

Media Office

H.  10 Rajab 1438 No: 47
M.  Freitag, 07 April 2017

Stellungnahme zur Denunziation betender Schüler an der UNESCO-Schule Johannes Rau in Wuppertal

Am 1. März 2017 wurde bekannt, dass unter der Lehrerschaft des Johannes-Rau Gymnasiums ein Schreiben kursierte, in dem die Pädagogen dazu aufgefordert wurden, betende Schüler bei der Schulleitung zu melden. So heißt es in dem Papier explizit: „In den vergangenen Wochen wurde zunehmend beobachtet, dass muslimische Schülerinnen und Schüler im Schulgebäude für andere deutlich sichtbar beten, signalisiert durch rituelle Waschungen in den Toiletten, das Ausrollen von Gebetsteppichen, das Einnehmen von entsprechenden Körperhaltungen. Dies ist nicht gestattet.“ Anschließend wird das Personal zu folgenden Maßnahmen aufgefordert: „Bitte weisen Sie die Schülerrinnen und Schüler freundlich darauf hin. Stellen Sie den Namen der Betreffenden fest. Melden Sie die Fälle der Schulleitung.“

Nachdem der Brief der Direktorin des Johannes-Rau-Gymnasiums in den sozialen Medien veröffentlicht wurde, schaltete sich die Bezirksregierung Düsseldorf ein. Die Schulleiterin habe das Hausrecht und dürfe daher die Religionsfreiheit einschränken, wenn sie den Schulfrieden gefährdet sehe. Lehrer und Schüler hätten sich durch das Verhalten der muslimischen Mitschüler bedrängt gefühlt. „Das Verbot des Betens auf provozierende Art in der Schulöffentlichkeit soll das friedliche Miteinander fördern und den Schulfrieden sichern“, so die Bezirksregierung. Abgesehen von der „unglücklichen“ Wortwahl – die bei Außenstehenden einen falschen Eindruck hinterlassen haben könnte – habe Frau Christiane Genschel in der Sache korrekt gehandelt.

Angesichts dieser bemerkenswerten Positionierung entbehrt es nicht einer gewissen Ironie, dass die Düsseldorfer UNESCO-Schule ausgerechnet den Namen des ehemaligen Bundespräsidenten Johannes Rau im Wappen führt – des Bundespräsidenten, der in seiner Rede anlässlich des 275. Geburtstags von Gotthold Ephraim Lessing im Jahr 2004 sagte: „Die Religionsfreiheit, die unser Grundgesetz garantiert, gilt aber nicht nur für die christlichen Kirchen. Sie gilt, auch wenn das manchen nicht immer ausreichend bewusst ist, auch für andere Religionsgemeinschaften und gewiss für den Islam.“ Weiterhin erscheint die öffentlich gewordene Aufforderung, muslimische Schüler auszuspähen und zu „melden“, im Lichte des DITIP-Skandals äußerst delikat. So hatte es noch vor wenigen Wochen Kritik gehagelt, als der Verdacht aufkam, türkische Generalkonsulate hätten Eltern und Lehrer in Nordrhein-Westfalen dazu angehalten, an deutschen Schulen zu spionieren und kritische Äußerungen über die türkische Regierung zu melden.

Neben dieser Inkonsistenz verdeutlicht jedoch vor allem die Stellungnahme der Düsseldorfer Bezirksregierung die politische Dimension der Vorfälle. Während zunächst in juristisch fragwürdiger Manier Hausrecht über Grundrecht gestellt wird, gehen die Beamten argumentativ dazu über, die im Jahre 2015 vom Bundesverfassungsgericht kreierte Steilvorlage subjektiver Gefühls- und Angstzustände zu nutzten. So hieß es im Urteil des 13. März zunächst, dass im Bezug der „religiösen Symbolik“ des Kopftuchs das Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) auch in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule gewährleistet sein müsse. Im Falle einer hinreichend konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität jedoch sei ein Verbot durchaus zumutbar. Während also das strikte und landesweite Verbot einer äußeren religiösen Bekundung, welches bloß an eine abstrakte Gefährdung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität anknüpft, verfassungswidrig sei, müsse im Falle „einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung [...] von der Befolgung eines nachvollziehbar als verpflichtend empfundenen religiösen Bedeckungsgebots Abstand“ genommen werden.Darüber hinaus könnten „äußere religiöse Bekundungen über eine gewisse Zeit auch allgemeiner“ untersagt werden, „wenn in bestimmten Schulen oder Schulbezirken aufgrund substantieller Konfliktlagen über das richtige religiöse Verhalten die Schwelle zu einer hinreichend konkreten Gefährdung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität in einer beachtlichen Zahl von Fällen erreicht“ werde.

Während damals muslimische Verbände in der Bundesrepublik einen „Freispruch für das Kopftuch“ feierten, mahnte Hizb-ut-Tahrir in seiner Verlautbarung vom 25.03.2015 die Heimtücke und die mit dem Urteil verbundenen Konsequenzen bereits an: „Diese von sechs der insgesamt acht Verfassungsrichter formulierte Urteilsbegründung belegt den ambivalenten und arglistigen Charakter des von Muslimen enthusiastisch gefeierten Kopftuchurteils. Mit ihrem geschickten Spagat vermochten es die Ideologen des Bundesverfassungsgerichts, die ablehnende Haltung gegenüber dem Kopftuch aufrechtzuerhalten, ohne dabei jedoch die Religionsfreiheit als tragende Säule des säkularen Staates preiszugeben. […] So halten es die Verfassungsrichter für legitim, ein Kopftuchverbot auszusprechen, wenn Schüler, Eltern oder Kollegen das Erscheinungsbild der muslimischen Lehrerinnen zum Anlass eines Disputs nehmen und es zum Konflikt kommen lassen. Mit anderen Worten hat die bedeckte Pädagogin sowohl die Verantwortung als auch die Konsequenzen aller Auseinandersetzungen zu tragen. Auseinandersetzungen, die angesichts des aktuellen Meinungsbildes in Deutschland und ganz Europa vorprogrammiert sind. Die muslimischen Lehrerinnen werden also in ein Haifischbecken geworfen – mit dem dezenten Hinweis die hungrigen Bestien nicht zu reizen! Die nun von der Düsseldorfer Bezirksregierung ins Feld geführte Argumentation bewegt sich exakt an der vom BVG vorgegebenen Argumentationslinie, erweitert den Anwendungsbereich nun jedoch auf muslimische Schüler, die durch „provozierendes Beten“ den Schulfrieden gefährden würden.

In Anbetracht der Negativentwicklungen der letzten Jahre richtet Hizb-ut-Tahrir seinen Apell erneut an die muslimischen Verbände und an die Allgemeinheit der in der Bundesrepublik lebenden Muslime. Nachdem der Niqab und der Hidschab ins Visier säkularer Hassprediger geraten sind, wird nun das Gebet – die gewaltigste Pflicht im Islam – im Kreuzfeuer einer globalen, ideologischen Auseinandersetzung massiv unter Beschuss genommen. Das vielsagende Schweigen zu den Gebetsverboten an Dortmunder, Berliner sowie anderen deutschen Universitäten und Hochschulen im vergangenen Jahr hat die islamhassenden Demagogen motiviert, und so machen sie sich nun daran, die islamische Identität unserer Söhne und Töchter an den Schulen zu zersetzen. Als Muslime dürfen wir diesen beispiellosen Angriff auf den Islam unserer Kinder nicht hinnehmen und müssen uns mit allen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten dagegen wehren. Auf das Recht, in der Schule das Gebet zu verrichten, müssen die Muslime bestehen, denn das Gebot Allahs (t) steht über dem Verbot irgendeiner Schulleitung.

فَلْيَحْذَرِ الَّذِينَ يُخَالِفُونَ عَنْ أَمْرِهِ أَنْ تُصِيبَهُمْ فِتْنَةٌ أَوْ يُصِيبَهُمْ عَذَابٌ أَلِيمٌ﴿

So mögen diejenigen, die Seinem Befehl zuwiderhandeln, sich vorsehen, dass sie nicht Drangsal befalle oder eine schmerzliche Strafe treffe. [24:63]

 

Das Medienbüro von

Hizb-ut-Tahrir

im deutschsprachigen Raum

المكتب الإعلامي لحزب التحرير
عنوان المراسلة و عنوان الزيارة
تلفون: 

Seitenkategorie

Links

Die westlichen Länder

Muslimische Länder

Muslimische Länder