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بسم الله الرحمن الرحيم

 

Im Namen Allahs des Erbarmungsvollen des Barmherzigen

Aus der Serie der Antworten von Scheich ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta, des amīrs von Hizb-ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite / Rubrik fiqhī.

Antwort auf eine Frage

Der Umgang mit tatsächlich kriegführenden Staaten
An Abu Muhammad Salim

Frage:

As-salāmu ʿalaikum wa raḥmatullāhi wa barakātuh!

Abu Muhammad Salim

Ich bitte Allah, den Erhabenen, dass Sie bei bester Gesundheit sind und dass Allah Ihnen einen ehrenvollen Sieg beschert. Auch bitte ich Ihn, dass Er durch Ihre Hände alle Türen des Guten öffnet.

Ich möchte unserem Scheich und geliebten amīr von Hizb-ut-Tahrir, ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta, die folgende Frage stellen:

Ein Bruder hat mich gefragt, ob es erlaubt ist, in einer Fabrik in der Siedlung Barkan zu arbeiten, die Container herstellt. In letzter Zeit wurde ein Teil dieser Fabrik für die „israelische“ Armee umfunktioniert und produziert nun Fahrzeuge für den Transport von Stromgeneratoren und andere Dinge für das Militär. Ist es erlaubt, in diesem Teil der Fabrik zu arbeiten, der Fahrzeuge für das Militär herstellt?

Möge Allah Sie segnen und es Ihnen mit der besten Belohnung vergelten.

Möge Allah Sie in Seinen Schutz nehmen, Ihnen den Sieg schenken, Sie bewahren und festigen. Möge Er den Sieg und die Ermächtigung durch Ihre Hände herbeiführen. Ich bitte Allah, Sie zu beschützen und vor allem Bösen und Schlechten zu bewahren.

Wenn eine schnelle Antwort möglich ist, wäre das sehr freundlich von Ihnen.

Antwort:

Wa ʿalaikum as-salām wa raḥmatullāhi wa barakātuh!

Was die erwähnte Fabrik betrifft (die in jüngster Zeit zum Teil zugunsten der israelischen Armee umgerüstet wurde und Fahrzeuge zur Beförderung von Stromgeneratoren sowie andere militärische Ausrüstung herstellt), so handelt es sich um eine der zionistischen Entität - einem tatsächlich Krieg führenden Staat - zugehörigen Einrichtung. Die Antwort darauf umfasst zwei Fälle:

Der erste betrifft die Muslime unter der Besatzung und der zweite die Muslime außerhalb der Besatzung.

Was den ersten Fall angeht, so trifft auf ihn die Realität jener Muslime zu, die nach Gründung des islamischen Staates in Medina in Mekka geblieben sind. Es ist daher den Bewohnern Palästinas unter der zionistischen Besatzung erlaubt, Kauf- und Verkaufsgeschäfte etc... zu tätigen, mit Ausnahme von Handlungen, die zur Stärkung des Feindes führen. Gleiches gilt für einen Muslim, der z. B. die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt. Für ihn gilt derselbe Rechtsspruch wie für die Muslime in Mekka, die nicht ausgewandert sind. Es war ihnen erlaubt, mit der Stätte des Krieges, in der sie lebten, Geschäftsbeziehungen einzugehen, außer in jenen Bereichen, die - gemäß Sachverhaltsfeststellung (taḥqīq al-manāṭ) - zur Stärkung der Ungläubigen gegen die Muslime führen.

Und was den zweiten Fall betrifft, so haben wir bereits zuvor mehrfach auf diese Frage geantwortet, unter anderem wie folgt:

Antwort auf eine Frage vom 31.03.2009:

[1. Die direkte Geschäftsbeziehung mit tatsächlich kriegführenden Staaten ist nicht gestattet. Ebenso ist es nicht erlaubt, mit Firmen dieser Staaten in eine Geschäftsbeziehung zu treten, da das Verhältnis zu tatsächlichen kriegführenden Staaten ein Kriegsverhältnis ist und kein friedliches Geschäftsverhältnis.

2. Bei der Zusammenarbeit mit Institutionen, die mit tatsächlich kriegführenden Staaten zu tun haben, muss Folgendes geprüft werden:

a) Wenn das Projekt, das diese Institution durchführt, für tatsächlich kriegführende Staaten bestimmt ist, dann ist es nicht erlaubt, mit dieser Institution in diesem Projekt zusammenzuarbeiten.

b) Wenn das Projekt, das die Institution durchführt, nicht für tatsächlich kriegführende Staaten bestimmt ist, sondern den Landesbewohnern zugutekommt, etwa der Bau einer Schule oder das Anlegen einer Straße, dann lastet die Sünde auf der Institution, die mit dem tatsächlich kriegführenden Staat zusammenarbeitet. Die Tätigkeit an diesem Projekt ist jedoch erlaubt, solange das Projekt nicht dem kriegführenden Staat zugutekommt.]

Antwort auf eine Frage vom 24.07.2011:

[... Ein direkter Vertragsabschluss mit Unternehmen und Organisationen von Staaten, die muslimische Länder besetzt halten, also „tatsächlich kriegführend“ sind, ist unzulässig, weil es sich dabei um eine Zusammenarbeit mit tatsächlich kriegführenden Staaten handelt. Was hingegen den Vertragsabschluss mit der örtlichen Regierung oder einer örtlichen Organisation angeht, die nicht dem Besatzungsstaat zugehörig ist, jedoch eine Verbindung zu diesem hat, so muss Folgendes untersucht werden:

1. Wenn die Beziehung der lokalen Institution zum Besatzungsstaat militärische Projekten betrifft, dann ist die Zusammenarbeit verboten.

2. Wenn die Beziehung der lokalen Institution zum Besatzungsstaat Handelsprojekte betrifft, die dem Land nicht schaden, dann ist eine Zusammenarbeit zulässig. Wegen des Verdachts einer möglicher Schädigung ist es jedoch besser, nicht mit ihr zusammenzuarbeiten.

3. Wenn der Arbeitnehmer als Angestellter des lokalen Staates tätig ist, sein Arbeitsvertrag aber direkt mit der Besatzungsmacht abgeschlossen wurde, dann ist es unzulässig.

4. Wenn der Arbeitnehmer als Angestellter beim lokalen Staat arbeitet und sein Arbeitsvertrag mit dem Staat selbst besteht, dann ist es erlaubt, solange sein Gehalt vom lokalen Staat gezahlt wird, selbst wenn der lokale Staat finanzielle Unterstützung von der Besatzungsmacht erhält.

5. Wenn der Arbeitnehmer für den lokalen Staat als Angestellter arbeitet und sein Arbeitsvertrag mit dem lokalen Staat besteht, aber sein Gehalt direkt vom Besatzungsstaat gezahlt wird, dann ist es unzulässig.

Die Belege dafür sind die Rechtssprüche bezüglich der Beziehungen zu tatsächlich kriegführenden Staaten.]

Ich hoffe, dass diese Ausführungen ausreichend sind, und Allah ist wissender und weiser.

Euer Bruder ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta

12. Muḥarram 1447 n. H.
07.07.2025
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