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بسم الله الرحمن الرحيم
Im Namen Allahs des Erbarmungsvollen des Barmherzigen
Aus der Serie der Antworten von Scheich ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta, des amīrs von Hizb-ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite / Rubrik fiqhī.
Antwort auf eine Frage
Das Nachholen der versäumten Fasttage im Ramadan
An Eenas Mohammed
Frage:
As-salāmu ʿalaikum. Ich hätte eine Frage zum Nachholen von Fasttagen.
Für den Fall, dass ich mich nicht mehr gut an meine verpassten Fasttage von vor Jahren erinnern kann. Ich habe also einige Tage nachgefastet, es blieben jedoch Tage übrig, die ich nicht nachgefastet habe. Einige meiner Familienmitglieder sagen, dass ich mit ihnen nachgefastet hätte. Andere wiederum meinen, dass sie sich nicht erinnern könnten, ob ich sie alle nachgeholt hätte … Was habe ich in so einem Fall zu tun? Ich habe viele gefragt, und die Antworten waren, dass ich ein Sühnegeld bezahlen müsse. Einige meinten, ich müsse zahlen und nachfasten. Wenn ich nun nachfasten muss, aber nicht mehr weiß, wie viele Tage es sind, was soll ich dann tun?
Antwort:
Wa ʿalaikum as-salām wa raḥmatullāhi wa barakātuh!
Eine solche Frage haben wir bereits am 13.05.2019 beantwortet. Darin heißt es:
[Im Bereich der Gottesdienste (ʿibādāt) nehmen wir keine Adoptionen (tabannī) vor, sondern überlassen es dem Muslim, beim Fasten, Beten usw. irgendeiner Rechtsschule zu folgen... Ich werde hier einige Rechtsmeinungen zum Nachfasten anführen, du kannst dann jener Meinung folgen, bei der du dich wohlfühlst und für die sich dein Herz öffnet:
1. Im Werk „Nihāyat al-maṭlab fī dirāyat al-maḏhab“ des Verfassers ʿAbd al-Malik al-Ğuwainī - er trägt die Bezeichnung Imām al-Ḥaramain (gest. 478 n. H.) und zählt zur schafiitischen Rechtsschule - wird ausgeführt:
[Wer die Fastentage des Ramadan versäumt und zum Nachholen in der Lage ist, für den ist es nicht erlaubt, es bis zum Eintritt des Ramadans im nächsten Jahr hinauszuzögern. Was wir hier erwähnen, ist nicht wünschenswert, sondern verpflichtend, wenn man zum Fasten in der Lage ist und keine Entschuldigung hat. Sollte man es bis zum nächsten Jahr ohne Entschuldigung hinauszögern, muss zusätzlich zum Nachfasten für jeden Tag ein mudd an Nahrung entrichtet werden. Wenn man das Nachfasten zwei Jahre oder länger hinauszögert, gibt es hinsichtlich der Vervielfachung des Sühnegelds (fidya) zwei Meinungen: Die erste besagt, dass es nicht vervielfacht wird. Selbst bei einer Verzögerung um Jahre muss nur das entrichtet werden, was bei einem Jahr anfällt. Richtiger ist jedoch, dass sich das Sühnegeld erneuert und vervielfacht. Somit muss für jedes versäumte Jahr ein mudd (an Weizen, Anmerkung) entrichtet werden. Das heißt, wenn der Aufschub zwei Jahre beträgt, muss man zusätzlich zum Nachfasten für jeden Tag zwei mudd entrichten, usw. ... Dies hat für die Sühnezahlung zu gelten...]
Das bedeutet, dass das Nachholen des Ramadan, für denjenigen, der ihn versäumt hat, vor dem nächsten Ramadan erfolgen muss. Wenn sich das Nachfasten bis zum nächsten Ramadan verzögert, muss man nachfasten und ein Sühnegeld (fidya) bezahlen... Er selbst vertritt noch eine andere Meinung: Sollte sich das Nachfasten z. B. um zwei Jahre verzögern, müssen zusätzlich zwei Sühnegelder für jeden nichtgefasteten Tag gezahlt werden usw. ...
2. Im Werk „Kaššāf al-qināʿ ʿan matn al-iqnāʿ“ des hanbalitischen Gelehrten Manṣūr ibn Yūnus al-Bahūtī al-Ḥanbalī (gest. 1051 n. H.) wird erwähnt:
[Wer das Fasten des gesamten Ramadans oder eines Teiles davon versäumt, soll die Anzahl der Tage, die er versäumt hat, nachholen... Es ist erlaubt, das Nachfasten hinauszuzögern, solange die Zeit dafür nicht verstrichen ist, nämlich dann, wenn der nächste Ramadan eintritt... So ist es unzulässig, das Nachfasten ohne Entschuldigung über den nächsten Ramadan hinaus zu verschieben... Wenn man das Nachfasten bis zum nächsten Ramadan oder über mehrere Ramadane hinaus verschiebt, muss man die Tage nachholen und für jeden Tag ein ausreichendes Sühnegeld bezahlen. Das Sühnegeld vervielfacht sich nicht, wenn mehrere Ramadane ins Land gezogen sind, weil die Häufigkeit der Verzögerung den Verpflichtungsgrad nicht erhöht. Hier gilt dasselbe, wie wenn die obligatorische Pilgerfahrt jahrelang aufgeschoben wird - man muss dann nicht mehr tun, als sie zu verrichten.]
Das bedeutet, dass derjenige, der das Fasten im Ramadan versäumt und es nicht vor Beginn des nächsten Ramadans nachholt, muss sowohl das Fasten nachholen als auch ein Sühnegeld bezahlen.
3. In der Rechtsschule Abū Ḥanīfas hingegen muss nur nachgefastet werden, egal, wie sehr sich das Nachfasten verzögert. Auch wenn der nächste Ramadan anbricht, muss man nur die versäumten Tage des vorigen Ramadans nachholen, ohne dass für die Verzögerung ein Sühnegeld anfällt.
- Im Werk „al-Mabsūṭ“ von as-Saraḫsī (gest. 483 n. H., hanafitische Rechtslehre) heißt es:
[Ein Mann muss Tage vom Ramadan nachfasten, hat sie aber bis zum Eintritt des nächsten Ramadans nicht nachgefastet. Bei uns hat er die Tage vom vergangenen Ramadan nachzufasten, muss aber kein Sühnegeld bezahlen. Bei aš-Šāfiʿī hingegen, möge Allah ihm gnädig sein, muss er - zusätzlich zum Nachfasten - für jeden Tag einen Armen ausspeisen. Wir ziehen jedoch die offensichtliche Bedeutung der Aussage des Erhabenen heran:
﴿فَعِدَّةٌ مِنْ أَيَّامٍ أُخَرَ﴾
[...] so gilt eine Anzahl anderer Tage. (2:184) Hier wird keine zeitliche Begrenzung erwähnt. Die Begrenzung auf die Zeit zwischen den beiden Ramadanen wäre eine (im Text nicht erwähnte, Anmerkung) Ergänzung. Zudem handelt es sich um einen befristeten Gottesdienst, dessen Nachholung nicht zeitlich begrenzt ist.]
- Im Werk „Badāʾiʿ aṣ-ṣanāʾiʿ fī tartīb aš-šarāʾiʿ“ des hanafitischen Gelehrten ʿAlāʾ ad-Dīn al-Kāsānī (gest. 587 n. H.) wird ausgeführt:
[... In unserer Rechtsschule gilt, dass die Verpflichtung zur Nachholung nicht zeitgebunden ist, da das Gebot zur Nachholung, wie wir erwähnt haben, frei von jeder zeitlichen Bestimmung formuliert wurde, somit bleibt es in seiner zeitlichen Freigabe bestehen. Demzufolge hielten unsere Gefährten fest: Wenn man das Nachholen des Ramadan aufschiebt, bis der nächste Ramadan eintritt, ist kein Sühnegeld zu bezahlen. ...]
Das bedeutet, dass nach der Rechtsschule von Abū Ḥanīfa man nur die Pflicht zum Nachfasten hat, ohne ein Sühnegeld (fidya) zu entrichten. Man fastet also lediglich die Monate nach, die man nicht gefastet hat.
Wie ich eingangs erwähnt habe, nehmen wir in den gottesdienstlichen Handlungen keine Adoptionen vor. Ich habe dir einige Meinungen aus der Rechtsschule Abū Ḥanīfas, aš-Šāfiʿīs und eines hanbalitischen Gelehrten zitiert. Du kannst jener Meinung folgen, für die sich dein Herz öffnet. Möge Allah (t) dich zu dem führen, was Er gutheißt und Ihn zufriedenstellt.
Ich hoffe, dass diese Ausführungen ausreichend sind, und Allah ist wissender und weiser. 8. Ramadan 1440 n. H. - 13.05.2019 n. Chr.]
Fazit:
1. Du schätzt die Anzahl der Tage, die du nicht gefastet hast, gemäß deiner überwiegenden Annahme.
2. Danach studierst du das oben Erwähnte und eignest dir die Ansicht jener Rechtsschule an, deren Meinung du vertraust. Wie du siehst, sind einige der Ansicht, dass man zusätzlich zum Nachholen des Fastens ein Sühnegeld zu entrichten habe. Andere wiederum meinen, dass man nur nachfasten müsse, ohne ein Sühnegeld (fidya) zu bezahlen.
Bezüglich der Höhe des oben erwähnten Sühnegelds von einem mudd, so beträgt das Gewicht eines mudds in Gramm ausgedrückt 544 Gramm Weizen, wie es im Buch „Finanzen“ ausgeführt wird:
[1 mudd = 1 1/3 Bagdader raṭl 1 raṭl = 408 g
1 mudd = 1 1/3 raṭl x 408 g = 544 g
Ein mudd Weizen entspricht also einem Gewicht von 544 g.]
Einige berechnen es mit etwas mehr oder mit ungefähr so viel.
Ich bitte Allah (t), das Fasten und den qiyām anzunehmen.
Euer Bruder ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta
05. Šaʿbān 1446 n. H.
04.02.2025 n. Chr.