Sonntag, 13 Dhu al-Qi'dah 1446 | 11/05/2025
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Huthi-Aktionen, die mit Unterstützung und Billigung der amerikanischen Regierung durchgeführt wurden

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Auf der Nachrichten-Plattform al-omana.net wurde am 29. November 2023 ein Beitrag veröffentlicht, in dem es um die Stellungnahme des Sprechers des amerikanischen Außenministeriums, Samuel Warburg, geht. Denn dieser traf im Rahmen seiner Erklärung die Aussage, dass die derzeitige US-Regierung nur deshalb keine weiteren Sanktionen gegen die Huthis verhängen möchte, weil ansonsten das jemenitische Volk in Mitleidenschaft gezogen werden würde. Dabei dienen die Aktionen der Huthis der Strategie Washingtons in Hinblick auf die Vormachtstellung der Amerikaner im Nahen Osten.

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Beginnt der Stern Erdogans zu sinken? Und was kommt danach?

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Am 23. Juni 2019 wurde der CHP-Kandidat Ekrem Imamoglu nach der Neuauflage der Bürgermeisterwahl in Istanbul zum Sieger erklärt. Mit 54,21% der Stimmen konnte er seinen Kontrahenten aus der Erdogan-Partei AKP Binali Yilidirim ausstechen, der lediglich auf 44,99% kam. Erdogan und der von ihm ins  Rennen geschickte Kandidat waren daraufhin gezwungen, die Niederlage einzugestehen und dem Sieger zu gratulieren.

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Afghanistans Chaos kann nicht durch einen Gelbetrag behoben werden

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Am 12. Oktober 2021 berichtete die BBC über den G20-Gipfel der großen Volkswirtschaften, die sich verpflichtet haben, Afghanistan mit Milliardenhilfen zu unterstützen, um eine große Katastrophe abzuwenden. Bundeskanzlerin Merkel sagte, dies sei notwendig, damit die Nation „nicht ins Chaos versinkt“. US-Präsident Joe Biden betonte, dass die Hilfe über unabhängige internationale Organisationen und nicht direkt an die Taliban erfolgen sollte. Die Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen, hat eine Milliarde Euro zugesagt. Deutschland plant, 600 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen.

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Das Recht des Kalifen, den muʿāwin (Assistenten) abzusetzen

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Im Buch „Präambel zur Verfassung Teil 1“ wurde unter Artikel 36 bei der Erläuterung des Rechtsbelegs für den Absatz d) erwähnt, dass der Kalif das Recht hat, den muʿāwin - in Analogie zum Bevollmächtigen (wakīl) - abzusetzen, es sei denn, dass ein Textbeleg mit einem Absetzungsverbot in bestimmten Fällen ergangen ist. Ich bitte darum, jene Fälle zu erläutern, in denen es dem Kalifen verboten ist, den muʿāwin abzusetzen. Im Voraus bitte ich Allah, euch für die Antwort zu segnen, was-salāmu ʿalaikum, möge Allah Euch immer beschützen!

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