Dienstag, 01 Jumada al-thani 1446 | 03/12/2024
Uhrzeit: (M.M.T)
Menu
Hauptmenü
Hauptmenü
  •   |  

بسم الله الرحمن الرحيم

Antwort auf eine Frage

Die islamrechtlich vorgeschriebene Kleidung der Frau im öffentlichen Leben

Frage:

Ich respektiere die Partei Hizb-ut-Tahrir und schätze insbesondere die einheitliche Meinung in ihren Büchern und Veröffentlichungen, an die sich ihre Mitglieder halten. Selten findet man so etwas in den Reihen anderer islamischer Bewegungen. Doch beim Durchlesen einiger Internetseiten fiel mir eine Diskussion auf, die unter Mitgliedern der Partei zum Thema ǧilbāb geführt wurde. Einige waren der Ansicht, der ǧilbāb sei ein einteiliges Kleidungsstück, während andere sagten, dass der ǧilbāb ein zweiteiliges Kleidungsstück sei. Ich war jedoch davon ausgegangen, dass die Partei eine (bestimmte) Meinung darin hätte und dass die šabāb der Partei daran gebunden seien, zumal unter den islamischen Bewegungen Hizb-ut-Tahrir jene ist, die einen großen Einfluss auf die Verbreitung des ǧilbāb unter den muslimischen Frauen hatte. Die Frage lautet daher: Hat die Partei ihre Politik geändert, was die Einhaltung der Parteimeinung seitens der šabāb betrifft? Ich danke dir.

Antwort:

Zunächst möchte ich Folgendes zu der Frage anführen: Die šabāb, die in der Partei organisiert sind, halten sich gänzlich an die Parteimeinung, und daran hat sich nichts geändert. Es besteht unter ihnen kein Dissens darüber, dass der ǧilbāb ein einteiliges Kleidungsstück ist, also ein weites Gewand, das über der normalen Kleidung getragen wird und welches bis zu den Füßen herabgelassen wird, sodass die Füße bedeckt sind. Und ja: Die Partei hatte einen großen Einfluss auf die Verbreitung des ǧilbāb unter den muslimischen Frauen. Und das ist der Güte Allahs geschuldet. Die Partei hat das Thema „islamische Kleidung der Frau“ in gebührender Ausführlichkeit behandelt und im Kapitel „Das Ansehen der Frau“ im Buch „Das Beziehungssystem der Geschlechter“ detailliert dargelegt. Die Bedingung für die islamische Kleidung sind ǧilbāb und ḫimār, die die Voraussetzung erfüllen müssen, die ʿaura zu bedecken und tabarruǧ zu meiden. Das heißt, nicht jede ʿaura-bedeckende Kleidung ist dafür geeignet, um darin als Frau hinauszugehen, so wie das islamische Recht es im Detail vorschreibt. Im Folgenden präsentiere ich dir die Erläuterung zu den genannten Punkten:

1. Das Buch „Das Beziehungssystem der Geschlechter“ erwähnt, dass die islamische Kleidung der Frau im öffentlichen Leben aus ǧilbāb und ḫimār besteht, welche die ʿaura bedecken und die Reize nicht zur Schau stellen dürfen (tabarruǧ). Im Folgenden zitiere ich den entsprechenden Abschnitt aus dem Buch „Beziehungssystem der Geschlechter“:

Beleg für die Tatsache, dass der Gesetzgeber bei der Hautbedeckung auch das Verhüllen der Hautfarbe zur Pflicht erhoben hat, sodass man diese nicht erkennt, ist die Aussage des Gesandten (s):

«لم يَصْلُحْ أن يُرى منها»

„[…] darf man von ihr nichts sehen […]“.

Dieser ḥadīṯ ist ein deutlicher Beweis dafür, dass der Gesetzgeber beim Gewand, das die ʿaura bedeckt, die Bedingung stellt, dass die ʿaura darunter nicht sichtbar ist. Das heißt, das Gewand muss die Haut bedecken und darf sie nicht durchschimmern lassen. Die Frau muss also ein entsprechend dickes, undurchsichtiges Gewand zum Bedecken der ʿaura verwenden, das nicht beschreibt, was darunter liegt, und es nicht durchschimmern lässt.

So stellt sich das Thema der Bedeckung der ʿaura dar. Es darf keinesfalls mit der Kleidung der Frau im öffentlichen Leben verwechselt werden und auch nicht mit der Zurschaustellung von Reizen (tabarruǧ) durch bestimmte Kleidungsstücke. Wenn also eine Kleidung die ʿaura bedeckt, so bedeutet es nicht, dass die Frau sie anziehen darf, wenn sie auf einer öffentlichen Straße geht.[…] Was die Kleidung der Frau im öffentlichen Leben betrifft, d. h. ihre Kleidung auf der öffentlichen Straße und den Märkten, so hat der Gesetzgeber der Frau vorgeschrieben, ein Gewand über ihrer (normalen) Kleidung zu tragen. Er hat ihr vorgeschrieben, ein Hülltuch (mulāʾa) oder ein Gewand (milḥafa) über ihrer Kleidung zu tragen und dieses zu Boden zu schlagen, sodass ihre Füße bedeckt sind. Hat sie kein solches Übergewand, so muss sie sich von ihrer Nachbarin, ihrer Freundin oder Verwandten eines ausleihen. Konnte sie sich keines ausborgen oder hat ihr niemand eins geliehen, darf sie nicht aus dem Hause gehen. Verlässt sie das Haus ohne ein Gewand, das sie über ihrer Kleidung an hat, ist sie sündhaft, da sie eine ihr von Allah auferlegte Pflicht missachtet hat. Dies betrifft die Kleidung, die die Frau am unteren Körperbereich zu tragen hat. Was die Kleidung des oberen Bereichs angeht, so muss sie ein Kopftuch (ḫimār) tragen oder etwas, das dem ähnelt bzw. dem entspricht und den gesamten Kopf, den gesamten Hals sowie den Kleidungsausschnitt im Brustbereich bedeckt. Dieses muss für das Hinausgehen zum Markt und das Gehen auf öffentlichen Straßen bereitgestellt sein. Es ist die Kleidung für das öffentliche Leben den oberen Körperbereich betreffend. Besitzt die Frau diese beiden Kleidungsstücke (für beide Körperbereiche), darf sie ihr Haus verlassen und sich zum Markt begeben oder auf den öffentlichen Straßen gehen. Das heißt, sie darf sich im öffentlichen Leben aufhalten. Hat sie diese beiden Kleidungsstücke nicht, darf sie in keinem Fall das Haus verlassen. Denn der Befehl, diese beiden Kleidungsstücke zu tragen, ist generell ergangen. Somit bleibt er in allen Fällen allgemeingültig, da er in keiner Weise spezifiziert wurde. Der Beweis dafür, dass diese beiden Kleidungsstücke im öffentlichen Leben verpflichtend sind, ist für den oberen Körperbereich die Aussage Allahs:

{وَلَا يُبْدِينَ زِينَتَهُنَّ إِلَّا مَا ظَهَرَ مِنْهَا وَلْيَضْرِبْنَ بِخُمُرِهِنَّ عَلَى جُيُوبِهِنَّ}

Und sie sollen ihren Schmuck nicht zur Schau stellen bis auf das, was davon sichtbar ist. Auch sollen sie ihre Kopftücher (ḫumurihinna) auf ihre Kleidungsausschnitte (ǧuyūbihinna) schlagen.“ (24:31)

Für den unteren Bereich ist es die Aussage:

{يَا أَيُّهَا النَّبِيُّ قُل لِّأَزْوَاجِكَ وَبَنَاتِكَ وَنِسَاء الْمُؤْمِنِينَ يُدْنِينَ عَلَيْهِنَّ مِن جَلَابِيبِهِنَّ}

O Prophet! Sag deinen Frauen, deinen Töchtern und den Frauen der Gläubigen, sie sollen ihre Übergewänder herabsenken.“ (33:59)

Auch wird von Um ʿAṭiya berichtet, die sagte:

«أَمَرَنا رسولُ اللهِ أن نُخْرِجَهُنَّ في الفِطْرِ والأضحى، العواتقَ والحُيَّضَ وذواتِ الخدورِ، فأما الحيّضُ فيَعْتَزلْنَ الصلاةَ وَيَشْهَدْنَ الخَير، ودعوةَ المسلمين. قلت يا رسولَ اللهِ إحدانا لا يكونُ لها جلبابٌ، قال: لِتُلْبِسْها أختُها من جِلبابِها»

„Der Gesandte Allahs (s) befahl uns, sie alle zum fiṭr- und aḍḥā-Fest herauszubringen: die jungen Frauen, die gerade geschlechtsreif geworden sind, jene, die sich in der Menstruation befinden, und jene, die sich stets im abgeschirmten Hausbereich (idr) aufhalten und diesen kaum verlassen. Die Menstruierenden sollen das Gebet meiden, aber dem Guten und dem Bittruf der Muslime beiwohnen. Ich fragte: „O Gesandter Allahs, vielleicht hat die eine oder andere unter uns kein Übergewand (ǧilbāb).“ Er antwortete: „Dann soll ihre Schwester sie mit ihren Übergewändern kleiden.

Diese Texte sind klare Belege für die Kleidung der Frau im öffentlichen Leben. In den beiden Koranversen hat Allah (t) die Kleidung, die Er der Frau zum Tragen im öffentlichen Leben verpflichtend auferlegt hat, präzise, vollständig und umfassend beschrieben. Im Hinblick auf die Bekleidung für den oberen Körperbereich sagt Er:

{وَلْيَضْرِبْنَ بِخُمُرِهِنَّ عَلَى جُيُوبِهِنَّ}

Auch sollen sie ihre Kopftücher (ḫumurihinna) auf ihre Kleidungsstücke (ǧuyūbihinna) schlagen. (24:31)

Das bedeutet, sie sollen ihre Kopfbedeckungen um ihren Hals und Brustbereich wickeln, um das zu verhüllen, was durch den Hemd- bzw. Kleidungsausschnitt vom Hals und vom Brustbereich sichtbar ist. Bezüglich der Kleidung für den unteren Körperbereich sagt Er:{يُدْنِينَ عَلَيْهِنَّ مِن جَلَابِيبِهِنَّ}[…] sie sollen ihre Übergewänder herabsenken.“ (33:59)

Das heißt, sie sollen ihr Gewand, sei es ein Hülltuch oder Übergewand, das sie zum Hinausgehen über ihrer Kleidung anziehen, zu Boden senken. Bezüglich des allgemeinen Aussehens dieses Gewandes sagte Er:{وَلَا يُبْدِينَ زِينَتَهُنَّ إِلَّا مَا ظَهَرَ مِنْهَا}Und sie sollen ihren Schmuck nicht zur Schau stellen bis auf das, was davon sichtbar ist. (24:31)

Das heißt, sie sollen nicht jene Bereich ihres Körpers enthüllen, an denen Schmuck angelegt wird, wie die Ohren, die Arme, die Beine und andere Zonen, bis auf das, was bei Offenbarung dieser āyāt, also zur Zeit des Gesandten (s), im öffentlichen Leben sichtbar war, und zwar Gesicht und Hände. Mit dieser präzisen Beschreibung wird in klarster Weise deutlich, was die Kleidung der Frau im öffentlichen Leben ist und wie sie auszusehen hat. Auch kam der ḥadīṯ von Um ʿAṭiya und hat in expliziter Form die Pflicht dargelegt, dass die Frau ein Gewand haben muss, das sie, wenn sie aus dem Haus gehen will, über ihrer normalen Kleidung trägt. So sagte sie dem Propheten (s):إحدانا لا يكونُ لها جلبابٌVielleicht hat die eine oder andere von uns kein Übergewand (ǧilbāb).Und der Gesandte (s) antwortete ihr:

«لِتُلبسْها أختُها من جِلبابِها»

„Dann soll ihre Schwester sie mit einem ihrer Übergewänder kleiden.“

Das heißt, als sie den Gesandten fragte, was die Frau tun solle, wenn sie kein Gewand besitze, das sie über ihrer Kleidung anziehen könne, um damit rauszugehen, befahl er (s), dass eine Schwester ihr von ihren Übergewändern eines ausleihen solle. Im Umkehrschluss bedeutet es, dass sie das Haus nicht verlassen darf, wenn ihr niemand eines leiht. Dies ist ein Indiz (qarīna) dafür, dass der Befehl im ḥadiṯ eine Pflicht darstellt. Das heißt, die Frau ist verpflichtet, ein Übergewand (ǧilbāb) über ihrer Kleidung zu tragen, wenn sie das Haus verlassen möchte. Zieht sie den ǧilbāb nicht an, darf sie nicht hinaustreten.

Beim ǧilbāb ist es Bedingung, dass er bis zum Boden reicht und die Füße bedeckt, weil Allah (t) in der āya sagt:

{يُدْنِينَ عَلَيْهِنَّ مِن جَلَابِيبِهِنَّ}

[…] sie sollen ihre Übergewänder (min ğalābībihinna) über sich herabfallen lassen […].“

Das heißt, sie sollen ihr ganzes Übergewand herabfallen lassen, denn die Präposition min (von) in der āya dient hier nicht der Aussonderung (tabʿīḍ), sondern der Erläuterung (bayān). Sie sollen also das (ganze) Hülltuch bzw. das (ganze) Gewand herabfallen lassen. Auch wird von ibn ʿUmar berichtet, der sagte: Es sprach der Gesandte Allahs:

«مَنْ جَرَّ ثَوْبَهُ خُيَلاَءَ لَمْ يَنْظُرِ اللَّهُ إِلَيْهِ يَوْمَ الْقِيَامَةِ فَقَالَتْ أُمُّ سَلَمَةَ فَكَيْفَ يَصْنَعْنَ النِّسَاءُ بِذُيُولِهِنَّ قَالَ يُرْخِينَ شِبْرًا فَقَالَتْ إِذًا تَنْكَشِفُ أَقْدَامُهُنَّ قَالَ فَيُرْخِينَهُ ذِرَاعًا لاَ يَزِدْنَ عَلَيْهِ»

Wer sein Gewand prahlend nach sich zieht, den sieht Allah am Tage der Auferstehung nicht an.“ Da sagte Um Salama: „Was sollen die Frauen dann mit den Enden ihres Gewandes tun?“ Er antwortete: „Sie sollen es eine Handbreit herabfallen lassen.“ Da sagte sie: „Dann werden ihre Füße enthüllt.“ Er antwortete: „Dann sollen sie es eine Elle herabfallen lassen, nicht mehr.“

Dieser ḥadīṯ ist klar in der Aussage, dass das Gewand, welches die Frau über der Kleidung trägt, also Hülltuch oder Übergewand, zu Boden gesenkt werden muss, um die Füße zu verhüllen. Sind die Füße mit Socken oder einem Schuh bedeckt, ist es dennoch erforderlich, das Gewand in einer Weise herabfallen zu lassen, die auf ein Absenken hinweist. In diesem Fall muss es nicht die Füße verhüllen, da diese ja bedeckt sind. Es muss aber trotzdem ein Absenken stattfinden, d. h., der ǧilbāb muss in deutlicher Weise nach unten gesenkt werden, sodass man erkennt, dass er das Gewand für das öffentliche Leben verkörpert, das die Frau in der Öffentlichkeit tragen muss. Das Absenken muss also sichtbar sein, d. h., die Aussage des Erhabenen {يُدْنِينَ}[herabfallen lassen]“ muss erfüllt sein. Daraus wird deutlich, dass die Frau ein weites Gewand besitzen muss, das sie über ihrer Kleidung anzieht, um damit hinauszugehen. Besitzt sie keines, so muss ihr eine Schwester von ihr, d. h. irgendeine Muslimin, eines ihrer Gewänder, die man über der Kleidung trägt, leihen. Findet sie niemanden, der ihr so ein Übergewand borgt, darf sie nicht hinaus, bis sie ein solches findet. Geht sie in ihrer (normalen) Kleidung raus, ohne ein breites Übergewand anzuziehen, das bis ans untere Ende ihrer Kleidung herabfällt, ist sie sündhaft, auch wenn sie ihre gesamte ʿaura bedeckt hat. Denn das breite Übergewand, das nach unten bis zu den Füßen herabfällt, ist Pflicht. In diesem Fall würde sie einer Pflicht zuwiderhandeln. Sie wäre somit sündhaft vor Allah und würde seitens des Staates mit einer richterlichen Ermessensstrafe (taʿzīr) bestraft.

2. Aus dem zitierten Text geht deutlich hervor, dass die islamische Kleidung die ʿaura bedecken muss, ohne die Zierde zur Schau zu stellen. Zudem muss sie aus einem Kopftuch - ḫimār - bestehen, das den Kopf bedeckt und um den Hals gewickelt wird und den Kleidungsausschnitt bedeckt. Darüber hinaus ist ein ǧilbāb (Übergewand) Teil der islamischen Kleidung, der bis zu den Füßen herabgelassen wird. Deutlich wird auch, dass der ǧilbāb ein einteiliges Kleidungsstück ist: ein weites Gewand, das über der normalen Kleidung getragen und bis zu den Füßen herabgelassen wird, sodass die Füße bedeckt sind. Das ist für jeden ersichtlich. Jeder also, der des Sehens und Denkens mächtig ist, wird das erkennen. Denn der zitierte Text enthält die Sätze:

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Frau über ein Gewand verfügen muss, das sie über ihrer Kleidung trägt.

Er erhob es zur Pflicht, dass sie ein Hülltuch oder Gewand hat, das sie über ihrer Kleider trägt.

Und wenn sie ohne Gewand hinausgeht, das sie über ihren Kleidern trägt, ist sie sündhaft.

Er hat klar verdeutlicht, dass sie ein Gewand haben muss, das sie über ihren Kleidern trägt, wenn sie hinausgeht.

Daraus wird klar die Pflicht verdeutlicht, dass sie ein weites Gewand hat, das sie über ihren Kleidern trägt, um damit hinauszugehen.

Der Ausdruck Gewand wird im Text wiederholt in der Singular-Form verwendet ebenso wie der Ausdruck Hülltuch. Hier nochmals zur Bestätigung: (…) über ein Gewand verfügen muss, das sie über ihren Kleidern trägt(…); (…) dass sie ein Hülltuch oder Gewand hat, das sie über ihren Kleidern trägt (…); (…) wenn sie ohne Gewand hinausgeht, das sie über ihren Kleidern trägt, ist sie sündhaft (…); (…) dass sie ein Gewand haben muss, dass sie über ihrer Kleidung trägt, wenn sie hinausgeht (…); „…dass sie ein weites Gewand hat, das sie über ihrer Kleidung trägt, um damit hinauszugehen (…).

Diese Wiederholungen unterstreichen die Tatsache, dass der ǧilbāb ein einteiliges Kleidungsstück ist, also ein einteiliges Gewand, das sie über ihrer Kleidung trägt. Die Angelegenheit ist klar und mehr als deutlich.

Doch um es noch weiter zu verdeutlichen:

Die noble āya {يُدْنِينَ عَلَيْهِنَّ مِن جَلَابِيبِهِنَّ} „[sie sollen ihre Übergewänder (min ǧalābībihinna) über sich herabfallen lassen]“ impliziert, dass der ǧilbāb aus einem einteiligen Kleidungsstück bestehen muss. Min dient hier der Erläuterung (bayān), d. h. dass sie ihre Gewänder herabfallen lassen sollen. Das Herabfallenlassen bezieht sich auf den ǧilbāb, was bedeutet, dass der ǧilbāb aus einem (einzigen) Teil besteht, das bis zum Boden herabgelassen wird. Die Formulierung der āya schließt aus, dass der ǧilbāb ein zweiteiliges Kleidungsstück sein kann. Denn, wie erwähnt, das Herabfallenlassen bezieht sich ja auf den ǧilbāb. Wäre der ǧilbāb ein zweiteiliges Kleidungsstück, so müssten zwei Teile bis zu den Füßen herabgelassen werden. Es würde also ein Teil über dem anderen herabgelassen werden und lediglich das äußere Stück, das man vom Hals zu den Füßen herabließe, wäre der ǧilbāb. Folglich wird durch die sprachliche Formulierung die Tatsache untermauert, dass der ǧilbāb nur ein einteiliges Kleidungsstück sein kann. Denn das Herabfallenlassen bezieht sich, wie wir aufgezeigt haben, auf den ǧilbāb. Abgesehen davon wird im Text das Wort „Gewand“ immer wieder in der Singular-Form verwendet. Auch wurde davor bereits dargelegt, dass der ǧilbāb ein weites Gewand ist, welches die Frau über ihrer normalen Kleidung trägt und bis zu den Füßen herabgelassen wird.

Der Islam schreibt diese islamische Kleidung ausdrücklich vor, sodass er der Frau nicht gestattet, hinauszugehen, solange sie keinen ǧilbāb hat. Vielmehr soll sie sich einen von ihrer Schwester leihen, um hinausgehen zu können. Es reicht also nicht, ihre ʿaura mit irgendeinem Kleid zu bedecken, sondern mit einem ǧilbāb und einem Kopftuch (ḫimār) und ohne Zurschaustellung ihrer Zierde (tabarruǧ).

3. Dies ist die adoptierte Meinung der Partei, die verbindlich ist für die Mitglieder. Es ist inakzeptabel, eine andere Ansicht zu vertreten. Doch der Leser hat scheinbar auf Internetseiten gegenteilige Aussagen gelesen, von denen er annahm, sie stammten von Mitgliedern, nämlich, dass der ǧilbāb aus einem zweiteiligen Kleidungsstück bestehen dürfe (z.B. aus Rock und Bluse, aus Hose und Bluse, aus Hose und knielangem Mantel u.s.w.). Er (der Leser) hat angenommen, es bestünde unter den Mitgliedern ein Dissens, was den ǧilbāb betrifft. Der Leser ist entschuldigt, denn womöglich hat er die Meinung einer Person gelesen, die die Partei verlassen hat (tārik), von ihr bestraft wurde (muʿāqab), den Schwur gebrochen hat (nākiṯ) oder die es liebt, Unruhe zu stiften. Der Leser wähnte sie in den Reihen der Partei, zumal wir über solche Personen allgemein nichts verbreiten - außer in Ausnahmefällen. Und daher kann es den Leser der Internetseiten verwirren und ihn glauben lassen, es gebe Differenzen unter den Mitgliedern in der Frage, ob der ǧilbāb ein ein- oder zweiteiliges Kleidungsstück ist.

Wir versichern dem Leser, dass in der Meinung, die die Partei vertritt, keine Differenzen unter den Mitgliedern, die in ihren Reihen organisiert sind, existieren. Der ǧilbāb besteht aus einem einteiligen Kleidungsstück: Ein weites Kleid, das über der Kleidung der Frau getragen wird und nach unten bis zu den Füßen herabgelassen wird, sodass diese bedeckt werden. Diejenigen, die Gegenteiliges behaupten, gehören möglicherweise zu denen, die die Partei verlassen haben (tārik), von der Partei bestraft wurden (muʿāqab), den Schwur gebrochen haben (nākiṯ) oder es lieben, für Störung zu sorgen! Diese haben – so Allah will – in Bezug auf die Partei und die Einhaltung der Parteimeinung seitens der šabāb keinerlei Bedeutung.

Ich möchte abschließen, wie ich begonnen habe: Die šabāb, die in den Reihen der Partei organisiert sind, sind gänzlich an die Parteimeinung gebunden, und daran hat sich nichts geändert. Es besteht unter ihnen keinerlei Meinungsverschiedenheit, dass der ǧilbāb aus einem einteiligen Kleidungsstück besteht: ein weites Gewand, das über der normalen Kleidung getragen wird und welches bis zu den Füßen herabgelassen wird, sodass die Füße bedeckt sind. Und ja: Die Partei hatte einen großen Einfluss auf die Verbreitung des ǧilbāb unter den muslimischen Frauen, was der Gnade Allahs zu verdanken ist. Die Partei hat das Thema „islamische Kleidung der Frau“ in gebührender Ausführlichkeit behandelt und detailliert im Kapitel „Das Ansehen der Frau“ im Buch „Beziehungssystem der Geschlechter“ dargelegt. Damit das Gebot der islamischen Kleidung erfüllt ist, sind ǧilbāb und ḫimār, die ohne tabarruǧ die ʿaura bedecken, Voraussetzung. Das heißt: Es ist der Frau nicht gestattet, mit jeder ʿaura-bedeckenden Kleidung hinauszugehen, sondern in dafür vorgesehener Kleidung, wie es das islamische Recht im Detail vorschreibt.

Ich hoffe, dass diese Antwort erschöpfend erklärt hat, dass die Partei – wie oben ausgeführt - eine einheitliche Meinung hinsichtlich des ǧilbāb hat.

09. Muḥarram al-Ḥarām 1440 n. H.

19.09.2018 n. Chr.

Nach oben

Seitenkategorie

Links

Die westlichen Länder

Muslimische Länder

Muslimische Länder