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بسم الله الرحمن الرحيم

 Reihe von Fragen & Antworten

des ehrenwerten Gelehrten und Amīr von Hizb-ut-Tahrir, ʿAṭā ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta, auf seiner Facebook-Seite (rechtswissenschaftliche Fragen)

Antwort auf eine Frage

Der islamische Rechtsspruch zu: Organtransplantation, Sektion, Geschlechtermischung

Für Lotfi Fékih

Frage:

Fragen an den Amīr von Hizb-ut-Tahrir

Frage 1: Aus dem Buch „Der islamische Rechtsspruch betreffend: Klonen, Organtransplantation …“ von Šaiḫ ʿAbdulqadīm Zallūm (möge Allah ihm gnädig sein) geht hervor, dass Hizb-ut-Tahrir die postmortale Organspende als ḫarām erachtet, ganz gleich, um welches Organ es sich handelt und ob es, wie etwa bei einer Herztransplantation, lebensrettend für den Empfänger sein kann oder ob es, wie bei einer Hornhautverpflanzung, um die Behandlung einer Erkrankung geht. Darüber hinaus ist aus dem genannten Buch ebenso wie aus der Fiqh-Akte zu entnehmen, dass auch das Obduzieren eines Leichnams ḫarām ist, d. h. als islamrechtlich verboten gilt.

Der Islam spornt dazu an, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, meines Wissens nach auch dann, wenn islamisch Verbotenes wie Alkohol im Spiel ist, welcher oftmals Bestandteil von Medikamenten ist.

Frage 2: Mit einem Obduktionsverbot wäre es den Medizinstudenten nicht möglich, Einblick in den menschlichen Organismus zu erhalten und sich das Wissen darüber anzueignen. Wie sollen sie, wenn sie keine Ahnung über den menschlichen Organismus haben, ihren Beruf (als Arzt) ausüben können und etwa chirurgische Eingriffe durchführen? Mit einem Sezierverbot könnte zudem ein Rechtsmediziner nicht an kriminalistisch relevante Erkenntnisse über ein mögliches Verbrechen gelangen. So wäre er nicht imstande, forensische Fakten für polizeiliche Ermittlungen zu liefern, die dazu beitragen können, die Umstände eines Verbrechens aufzuklären.

Ich bitte um alle islamischen Rechtssprüche, die die Frage der Geschlechtermischung betreffen. Ich danke dir vielmals.
Pharmazeut Lotfi Fékih
Tunesien, den 11.11.2018
 

Antwort:

Wa-ʿalaikum as-salām wa-raḥmatullāhi wa-barakātuh.

Bevor ich dir auf die erste und zweite Frage antworte, möchte ich hervorheben, dass die aḥkām šarʿiya, die islamischen Rechtssprüche, ihren Quellen entnommen werden. Die Arbeit des muǧtahid ist es, während der Ableitung der Rechtssprüche, in den islamischen Quellen zu forschen, um in ihnen den islamischen Rechtsspruch zu erkennen, nicht um einen Rechtsspruch abzuleiten, der dem muǧtahid passend erscheint oder den er gerade als nötig erachtet. Denn mit iǧtihād ist gemeint, die größtmögliche Anstrengung aufzuwenden, um den ḥukm des šarʿ, des islamischen Rechts, in Erfahrung zu bringen, nicht den des ʿaql, des eigenen Verstandes. Daher wäre es bei der Ableitung von Rechtssprüchen nicht korrekt, die Notwendigkeit zu berücksichtigen und den ḥukm zu suchen, der mit den jeweiligen Bedürfnissen oder Wünschen der Menschen in Einklang steht. Denn dann wäre es der ḥukm der ableitenden Person und des ʿaql, aber nicht der ḥukm des šarʿ. Der Prozess des iǧtihād jedoch verlangt die Suche nach dem ḥukm des šarʿ. Weisen die islamrechtlichen Beweise in einer bestimmten Angelegenheit auf einen gewissen ḥukm hin, so gilt er als der anerkannte Rechtsspruch und die Bedürfnisse der Menschen haben sich dem Rechtsspruch anzupassen, nicht umgekehrt. Es ist nicht zulässig, den Rechtsspruch auf die jeweiligen Bedürfnisse der Menschen oder auf das, was sie als Bedürfnis erachten, zuzuschneiden. Vielmehr müssen die Bedürfnisse der Menschen dem Rechtsspruch angepasst werden. Denn der Rechtsspruch (ḥukm) Allahs, des Erhabenen, stellt den ḥaqq, die Wahrheit, dar, der es zu folgen gilt.

Wenden wir uns nun der Beantwortung deiner drei Fragen zu:

Erstens: Was die Frage der Organtransplantation betrifft, so geht deutlich hervor, dass du dich mit den adilla, den islamrechtlichen Beweisen, die auf das Verbot der Übertragung des Organs eines Verstorbenen (dessen Blut als unantastbar gilt) auf eine lebende Person hinweisen, auseinandergesetzt hast, so wie es im Buch „Der islamische Rechtsspruch…“ geschildert wird. Die Beweisführung zum Verbot der Verpflanzung eines Organs, das einem Verstorbenen entnommen und einem Lebenden transplantiert wird, stützt sich in dem Buch auf zwei Grundlagen:

1. Der Körper eines Menschen geht nach dessen Ableben nicht in das Eigentum eines Anderen über. Weder hat ein Toter das Verfügungsrecht über seinen Körper noch seine hinterbliebenen Erben. Das geht aus islamrechtlichen Beweisen hervor. Demzufolge haben weder der Verstorbene selbst noch die Hinterbliebenen ein Recht, irgendein Organ des Toten zu spenden, da er nicht ihr Eigentum ist und sie somit kein Verfügungsrecht über seinen Körper haben.

2. Es ist nicht zulässig, einen Verstorbenen postmortal zu verletzen, ihm Schaden zuzufügen oder zu verstümmeln.

a) Das Verbot, den Verstorbenen postmortal zu verletzen und ihm Schaden zuzufügen, geht aus ḥadīṯen hervor, die „deutlich beweisen, dass dem Toten das gleiche Recht auf Unantastbarkeit zusteht wie dem Lebenden. Sie beweisen ebenfalls, dass ein Verstoß gegen das Recht auf Unantastbarkeit des Toten und gegen das Verbot, ihm Schaden zuzufügen, auf gleicher Stufe stehen wie derartige Übertretungen gegen eine lebende Person. Eine Person postmortal zu verletzen, indem man ihr den Bauch aufschneidet, den Hals bricht, das Auge entnimmt oder Knochen bricht, ist ebensowenig erlaubt, wie solche Handlungen an einer lebenden Person vorzunehmen. So wie es unzulässig ist, einem Lebenden wehzutun, indem man ihn beleidigt, schlägt oder verletzt, so ist es verboten, den Toten herabzuwürdigen, indem man ihn schmäht, schlägt und ihm Verletzungen zufügt.“ Dies belegen unter anderem folgende ḥadīṯe:

Von ʿĀiša, der Mutter der Gläubigen (ra), wird berichtet, dass der Prophet (s) sprach:
«كَسْرُ عَظْمِ الْمَيِّتِ كَكَسْرِهِ حَيّاً»
„Das Brechen der Knochen eines Toten ist so, als ob man sie ihm lebend brechen würde.“ (Tradiert bei Aḥmad, Abū Dāwūd und Ibn Ḥabbān)
Aḥmad berichtet von ʿUmar bin Ḥazm al-Anārī, der sagte: „Der Gesandte sah mich, als ich mich an einem Grab stützte. Da sagte er:
«لَا تُؤْذِ صَاحِبَ الْقَبْرِ»
„Störe den Bewohner des Grabes nicht.“
Muslim und Aḥmad berichten von Abū Huraira, der sagte: Der Gesandte (s) sprach:
«لَأَنْ يَجْلِسَ أَحَدُكُمْ عَلَى جَمْرَةٍ مُتَحَرِّقَةٍ خَيْرٌ لَهُ مِنْ أَنْ يَجْلِسَ عَلَى قَبْرٍ»
„Dass jemand von euch sich auf glühende Kohle setzt, ist besser für ihn, als dass er sich auf ein Grab setzt.“

b) Was die Schändung eines Toten betrifft, gilt Folgendes: Einem Verstorbenen Augen zu entnehmen oder seinen Körper zu öffnen, um Herz, Niere, Leber oder Lunge zu entnehmen, damit sie einer lebenden Person, die das entsprechende Organ benötigt, verpflanzt wird, gilt als Leichenschändung. Der Islam hat das Schänden verboten.

Buḫārī berichtete von ʿAbdullāh ibn Zaid al-Anārī, der sagte:
«نَهَى رَسُولُ اللهِ عَنِ النُّهْبَى وَالْمُثْلَة»
„Der Gesandte verbot das Plündern (an-nuhbā) und das Schänden (al-muṯla).“
Aḥmad, ibn Māǧa und an-Nasā'īüberlieferten von Ṣafwān ibn ʿAssāl, der sagte: „Der Gesandte schickte uns auf einen Feldzug und sagte:
«سِيرُوا بِاسْمِ اللهِ، وَفِي سَبِيلِ اللهِ، قَاتِلُوا مَنْ كَفَرَ بِاللهِ، وَلَا تُمَثِّلُوا وَلَا تَغْدُرُوا وَلَا تَقْتُلُوا وَلِيداً»
„Zieht los im Namen Allahs und auf Seinem Wege. Bekämpft diejenigen, die den Glauben an Allah verweigern. Doch begeht keine Leichenschändung, keinen Verrat und tötet keine Neugeborenen!“
 
Auf Grundlage der genannten Rechtsbelege (adilla) wird sehr deutlich, dass das Verpflanzen des Organs eines Verstorbenen, dessen Blut als unantastbar gilt, zum Wohle einer lebenden Person islamrechtlich verboten ist. Dass der šarʿ die medizinische Behandlung mit islamisch verbotenen Dingen wie Alkohol (der in einigen Arzneimitteln enthalten ist) erlaubt habe und es folglich zulässig sei, einem Verstorbenen ein Organ zu entnehmen – eine Handlung, die eigentlich verboten ist -, um es einem Lebenden zu verpflanzen, ist als Einwand zurückzuweisen. Denn es ist nur jene Behandlung unter Verwendung islamisch verbotener und unreiner Substanzen vom šarʿ gerechtfertigt, die ohne Verstümmelung und Schädigung anderer erfolgt. Bei Ibn Māǧa berichtet Ṭāriq ibn Suwaid al-Ḥaḍramī, der sprach:
«قُلْتُ يَا رَسُولَ اللَّهِ إِنَّ بِأَرْضِنَا أَعْنَابًا نَعْتَصِرُهَا فَنَشْرَبُ مِنْهَا قَالَ لَا فَرَاجَعْتُهُ قُلْتُ إِنَّا نَسْتَشْفِي بِهِ لِلْمَرِيضِ قَالَ إِنَّ ذَلِكَ لَيْسَ بِشِفَاءٍ وَلَكِنَّهُ دَاءٌ»
„Ich sagte: „O Gesandter Allahs. Auf unserem Land wachsen Trauben. Wir pressen sie. Dürfen wir davon trinken.“ Er sagte: „Nein!“ Ich wiederholte noch einmal die Frage und sagte: „Wir benutzen es zur Behandlung von Kranken.“ Er erwiderte: „Das ist keine Medizin, sondern eine Krankheit.“
Das gilt als Untersagung, Unreines oder islamisch Verbotenes, wie Alkohol, als Arzneimittel zu verwenden. Der Gesandte (s) erlaubte jedoch die Verwendung unreiner Substanzen, wie Kamel-Urin. Al-Buḫārī überliefert von Anas,
«... أَنَّ نَاسًا مِنْ عُرَيْنَةَ اجْتَوَوْا الْمَدِينَةَ فَرَخَّصَ لَهُمْ رَسُولُ اللَّهِ أَنْ يَأْتُوا إِبِلَ الصَّدَقَةِ فَيَشْرَبُوا مِنْ أَلْبَانِهَا وَأَبْوَالِهَا»
„(…) dass Leute aus ʿUraina kamen, die das Klima Medinas nicht vertrugen. Da erlaubte ihnen der Gesandte Allahs, die Kamele des Pflichtalmosens (zakāt) aufzusuchen und von deren Milch und deren Urin zu trinken.“
Ihnen ist das medinensische Klima nicht bekommen und sie sind dadurch erkrankt (arab. iǧtawau), woraufhin der Gesandte (s) ihnen gestattete, sich mit dem als unrein geltenden Urin des Kamels zu kurieren. Ebenso erlaubte der Gesandte (s) Verbotenes als Heilmittel zu nutzen, nämlich „das Tragen von Seide“ (was für Männer verboten ist). At-Tirmiḏī und Aḥmad berichteten von Anas (wobei der Wortlaut hier der bei at-Tirmiḏī ist),
«أَنَّ عَبْدَ الرَّحْمَنِ بْنَ عَوْفٍ وَالزُّبَيْرَ بْنَ الْعَوَّامِ شَكَيَا الْقَمْلَ إِلَى النَّبِيِّ فِي غَزَاةٍ لَهُمَا، فَرَخَّصَ لَهُمَا فِي قُمُصِ الْحَرِيرِ. قَالَ: وَرَأَيْتُهُ عَلَيْهِمَا»
„dass ʿAbd ar-Raḥmān ibn ʿAuf und az-Zubair ibn al-ʿAuwām während eines ihrer Feldzüge beim Propheten über Läuse klagten. Er erlaubte ihnen, sich Seidenhemden anzuziehen. Er (Anas) sagte: Und ich sah, dass sie sie trugen.“

Diese beiden ḥadīṯe stellen ein Indiz (qarīna) dafür dar, dass die Untersagung im ḥadīṯ von ibn Māǧa nicht apodiktischer Natur ist, was bedeutet, dass medizinische Behandlungen unter Verwendung unreiner und islamisch verbotener Substanzen als makrūh (unerwünscht) gelten.

Diese Rechtsbelege zeigen, dass gemäß islamischem Recht die Verwendung unreiner und an sich verbotener Substanzen, wenn sie als Heilmittel dienen, zwar unerwünscht (makrūh), jedoch zulässig ist. Allerdings unterscheidet sich die medizinische Behandlung unter Verwendung unreiner Substanzen (Kamel-Urin) bzw. verbotener Materialien (Seide) von der Behandlung mit Verbotenem, bei dem anderen Verletzungen zugefügt werden. Letzteres fällt nicht unter die Ausnahme, Verbotenes zur medizinischen Heilung nutzen zu dürfen, da dessen Realität eine andere ist. Wäre es beispielsweise islamrechtlich erlaubt, einen lebendigen Menschen zu verletzen und ihm gegen seinen Willen Organe zu entnehmen, damit einem anderen, erkrankten Menschen medizinisch geholfen wird, der etwa eine Niere benötigt (so wie es in sogenannten Drittweltländern geschieht, wo Kinder und Erwachsene entführt werden und ihnen Organe entnommen werden, um sie Patienten aus den sogenannten Ländern der Ersten Welt zu transplantieren)? Die Antwort wird freilich lauten, dass es verboten (ḥarām) und keinesfalls zulässig ist, weil es ein Übergriff auf andere wäre. Das Verbotene, das (in Ausnahmefällen) zur medizinischen Behandlung verwendet werden darf, umfasst nicht das Verbotene, welches bedeuten würde, sich an anderen zu vergreifen. Denn die Erlaubnis, zur medizinischen Behandlung auch Verbotenes nutzen zu dürfen, schließt nicht die Fälle ein, wo das Verbotene auch das Verletzen anderer bedeutet. Daher ist die postmortale Verletzung Verstorbener aus medizinischen Gründen, wie etwa die Entnahme ihrer Organe, um sie einer lebenden Person zu transplantieren, nicht zulässig. Es ist ḥarām, weil man sich dadurch am Körper eines Toten vergreift und weil die ḥadīṯe, welche, eine medizinische Behandlung mit Verbotenem in Ausnahmefällen erlauben, hierauf nicht anwendbar sind.

Zweitens: Kommen wir zu deiner Frage bezüglich der Obduktion einer Leiche und zu deinem Einwand, ein Verbot wäre hinderlich für den Studenten, Einblick in den menschlichen Organismus zu erhalten und Wissen über ihn zu erwerben und der daran angeschlossenen Frage, wie er dann seinen Beruf ausüben könne. Du hast ebenso den Einwurf gehabt, dass mit einem solchen Verbot, einem Rechtsmediziner die Möglichkeit genommen würde, die Umstände eines Verbrechens aufzuklären, sodass wichtige Informationen, die zur Aufklärung beitragen könnten, unaufgedeckt blieben.

Bruder, es existieren – wie oben aufgeführt - zahlreiche islamrechtliche Belege, die Übergriffe auf Tote verbieten. Und weil es so ist, ist auch das Sezieren der Leichname islamrechtlich verboten, da man sich, ungeachtet jedweder anderer Faktoren, an einem Toten vergreift. Der Verständlichkeit halber möchte ich dir folgende Frage stellen: Wäre es richtig, sich am Körper eines Lebenden zu vergreifen, ihn gegen seinen Willen und bei lebendigem Leibe zu sezieren, um seine inneren Organe zu beschauen und dies mit der medizinischen Lehre und der Erforschung des menschlichen Organismus zu rechtfertigen? Deine Antwort wird sicherlich lauten, dass das nicht erlaubt ist, weil es ein Übergriff auf den Körper dieses lebenden Menschen wäre. Warum also kommt eine solche Erlaubnis im Falle einer toten Person bei dir in Betracht, obwohl der Gesandte (s) sprach:
«كَسْرُ عَظْمِ الْمَيِّتِ كَكَسْرِهِ حَيّاً»
„Das Brechen der Knochen eines Toten ist so, als ob man sie ihm lebendig brechen würde.“? Die Befolgung des islamischen Rechtsspruchs (ḥukm šarʿī) hat Priorität. Davon unter irgendeiner Rechtfertigung abzuweichen, ist nicht zulässig.

Was das medizinische Fachwissen anbelangt und das Wissen über den menschlichen Organismus, das den Studenten vermittelt werden soll, so gibt es dazu eine Vielzahl an Methoden, die erlaubt (mubāḥ) sind. Darüber hinaus sind die Muslime dazu aufgefordert, an der Weiterentwicklung moderner Methoden zu arbeiten, die den Studenten das Studium des menschlichen Körpers ermöglichen, ohne auf eine Leichenöffnung zurückgreifen zu müssen. Dazu gehört etwa, Computerprogramme weiterzuentwickeln, die den Studenten eine Autopsie in virtueller Form ermöglichen und ihnen die Beschauung der inneren Organe in dreidimensionaler Form von außen erlaubt oder in Form anderer moderner technologischer Hilfsmittel. Unabhängig davon wurde mir von Medizinstudenten geschildert, dass sie keinen nennenswerten Nutzen von dem Sezierkurs hatten, besonders da die Körper durch eine Flüssigkeit konserviert werden, die die natürliche Beschaffenheit von Muskeln und Arterien verändern und ein solcher Körper große Unterschiede zum lebendigen Körper aufweist.

Auch für die Aufklärung eines Verbrechens ist es nicht zulässig, auf etwas zurückzugreifen, das Allah für verboten erklärt hat, nämlich die Autopsie eines Leichnams. Es verhält sich wie mit dem Verbot, einen Beschuldigten zu foltern, um ein Verbrechen aufzuklären. Die Lösung ist, nach erlaubten Mitteln und Wegen zu suchen, um Wahrheit und Fakten zu Tage zu bringen, nicht, indem man dem Gebot Allahs zuwiderhandelt und sich an Leichnamen vergreift, deren größte Ehre es wäre, bestattet zu werden.

Drittens: Was deine Frage zum iḫtilāṭ, der Geschlechtervermischung, anlangt, so ist sie nicht präzise genug gestellt worden. Du hast darum gebeten, dir „alle Rechtssprüche zum Thema iḫtilāṭ“ zu nennen. Um sie konkret beantworten zu können, wäre es sinnvoller gewesen, die Frage einzugrenzen. Nichtsdestotrotz werde ich dir Auszüge aus einigen älteren Antworten auf Fragen zum Thema iḫtilāṭ nennen, die vielleicht einige Aspekte deiner Fragen abdecken. Falls noch Fragen zu einem bestimmten Bereich offenbleiben sollten, so kannst du uns nochmal ansprechen.

In der „Antwort auf eine Frage“ vom 28.02.2010 heißt es:

Der gemeinsame Aufenthalt von Männern und Frauen im islamischen Leben, die der Gesandte erlaubte und die islamischen Rechtsbelege, die die Rechtsbeziehungen zwischen Männern und Frauen islamrechtlich regeln; sie alle sind deutlich aufgezeigt worden. Dazu ist mehr als ein Mal eine „Antwort auf eine Frage“ von uns ergangen. Wir hatten gehofft, dass zu diesem Thema alle Unklarheiten beseitigt worden sind.

Trotzdem möchte ich in dieser Antwort – so Allah will – für zusätzliche Klarheit sorgen und hoffe, dass dann alle Unklarheiten ausgeräumt sind:

Öffentliches Leben bedeutet, dass Männer und Frauen sich an öffentlichen Plätzen aufhalten, für deren Zutritt keine Erlaubnis erforderlich ist. Hierzu existieren aḥkām šarʿiya, islamische Rechtssprüche, die den Aufenthalt von Männern und Frauen regeln.

Dagegen findet das private Leben an Orten statt, für deren Zutritt eine Erlaubnis erforderlich ist, wie z. B. in Wohnungen. Auch dazu existieren islamische Rechtssprüche, die den Aufenthalt von Männern und Frauen regeln.

Was das Privatleben (Häuser/Wohnungen) betrifft, so ist der Sachverhalt klar und bedarf keiner ausführlichen Erläuterung. Im privaten Bereich spielt sich das Leben der Frauen nur mit ihren eheverbotenen Anverwandten (maḥārim) ab und nicht mit Außenstehenden, also mit Männern, die in keinem Eheverbotsverhältnis zu der Frau stehen, außer in bestimmten textlich definierten Ausnahmefällen, die erlaubt sind. Dazu gehört etwa die Pflege der Verwandtschaftsbeziehungen (ṣilat ar-raḥim). So ist es erlaubt, dass ein Mann seine Verwandte besucht, auch wenn er nicht ihr maḥram (eheverbotener Anverwandter) ist, wie etwa, dass jemand anlässlich eines islamischen Festtages seinen Onkel besucht und dabei seine Cousine begrüßt, selbstverständlich, ohne dass es zur ḫalwa (Zusammenkunft in Abgeschiedenheit) kommt und unter der Voraussetzung, dass die ʿaura (Blöße) bedeckt ist. So kann er zum Beispiel mit seinem Vater oder Onkel der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Verwandtschaftsbande nachkommen, auch wenn es sich nicht um maḥram-Verwandte handelt.

Zu dem, was das öffentliche Leben betrifft: Sollte es eine Notwendigkeit für die gemeinsame Präsenz von Männern und Frauen geben, die das islamische Recht erlaubt, so ist dieses Zusammensein im islamrechtlichen Rahmen gestattet. Wir sagen im islamrechtlichen Rahmen, da islamische Rechtssprüche vorhanden sind, die ein solches Zusammentreffen beider Geschlechter regeln, und zwar auf folgende Weise:

1. Die Reihen der Frauen und Männer müssen voneinander getrennt sein, sollte die vom islamischen Recht gerechtfertigte Zusammenkunft beider Geschlechter einem bestimmten Zweck dienen, wie gemeinsame Anwesenheit von Männern und Frauen zur Verrichtung des Gebets, zur Teilnahme an einem Unterricht, zu einem daʿwa-Vortrag oder zu einer öffentlichen daʿwa-Tätigkeit. In diesen Fällen ist die gemeinsame Anwesenheit von Männern und Frauen in getrennten Reihen gestattet. Das wird auch als „öffentliches Leben mit spezifischen aḥkām“ bezeichnet, d. h., dass es einen vorgegebenen Rahmen des Zusammenseins beider Geschlechter gibt.

2. Getrennte Reihen sind nicht verpflichtend, wenn der gemeinsame Aufenthalt beider Geschlechter auf einer auf islamischem Recht basierenden Notwendigkeit beruht und unterschiedlichen Zwecken dient. Dazu gehört die Anwesenheit von Männern und Frauen auf den Märkten, in den Straßen, in öffentlichen Parkanlagen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln. Davon gibt es zwei Kategorien:

a) Der Zweck lässt sich ohne Vermischung (iḫtilāṭ) nicht realisieren, sodass es notwendigerweise zur Vermischung (ḫilṭa), kommt, wo man unmittelbar nebeneinander steht und Konversation stattfindet, wie beispielsweise beim Kauf und Verkauf auf den Märkten. In diesem Fall ist iḫtilāṭ erlaubt.

b) Der Zweck, zu dem man sich gemeinsam aufhält, lässt sich ohne iḫtilāṭ erfüllen, also ohne unmittelbar nebeneinander stehen und miteinander sprechen zu müssen. Zu dieser Kategorie gehört das Nutzen öffentlicher Verkehrsmittel, der Straßen und der öffentlichen Parkanlagen. In so einem Umfeld können sich Männer und Frauen zusammen aufhalten, ohne dass es zum iḫtilāṭ kommen muss, d. h. ohne Nähe zueinander und ohne, dass Gespräche stattfinden müssen. Es kann aber zu einem Beisammensein kommen, um die jeweiligen Angelegenheiten zu erledigen, ohne dass es zu Unterhaltungen kommt, wie das Entlanggehen der Straße, der Aufenthalt in öffentlichen Parks oder das Fahren in öffentlichen Verkehrsmitteln.

Wie du siehst, sind die Rechtssprüche (aḥkām) zum gemeinsamen Aufenthalt von Männern und Frauen klar definiert, sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich des Lebens:

Das private Leben (Wohnung/Haus) ist der Bereich, der eine Erlaubnis benötigt, um ihn betreten zu dürfen. Das öffentliche Leben ist der Bereich, der ohne Erlaubnis betreten werden darf. In diesem Bereich gibt es Fälle, wo getrennte Reihen der Geschlechter erforderlich sind, und andere, wo es nicht erforderlich ist. Im öffentlichen Leben gibt es wiederum Situationen, wo iḫtilāṭ und ḫilṭa (sich in unmittelbarer Nähe zueinander aufzuhalten und miteinander zu reden) möglich ist und andere, wo keine ḫilṭa erlaubt ist, sondern lediglich, sich zusammen aufzuhalten, ohne miteinander zu sprechen. (Ende des Zitats)

Ich hoffe, dass die Antwort ausführlich genug war.

Antwort auf eine Frage vom 06.02.2011:

(…) Dass es in der Armee einen weiblichen Stab an Krankenschwestern zur Pflege der Kriegsverwundeten geben muss, liegt an der Tatsache, dass der Gesandte (s) den Frauen die Anwesenheit bei einer Schlacht erlaubte, um die Pflege und Betreuung (der verletzten Soldaten) zu übernehmen. Im Rahmen der medizinischen Behandlung ist die Präsenz beider Geschlechter daher erlaubt. Al-Buḫārī berichtet im „al-Adab al-mufrad“ und im „at-Tārīḫ a-agīr“ mit einem isnād, der von al-Albānī als ṣaḥīḥ eingestuft wurde, dass Maḥmūd ibn Labīd sagte:
«لَمَّا أُصيبَ أَكْحَلُ سَعْدٍ يَوْمَ الخَنْدَقِ فَثَقُلَ، حَوَّلوهُ عِنْدَ امْرَأَةٍ يُقالُ لَها: رُفَيْدَة، وَكانَتْ تُداوي الجَرْحى، فَكانَ النَّبِيُّ إِذا مَرَّ بِهِ يَقولُ: كَيْفَ أَمْسَيْتَ؟ وَإِذا أَصْبَحَ: كَيْفَ أَصْبَحْتَ؟ فَيُخْبِرُه»
„Als Saʿds Auge beim Grabenkrieg verletzt wurde und sein Zustand sich verschlimmerte, brachten sie ihn zu einer Frau, die man Rufaida nannte. Sie pflegte die Verwundeten. Immer, wenn der Prophet (s) an ihm vorbeiging, fragte er: „Wie geht es dir heute Abend? Und wenn er am Morgen vorbeiging, fragte er: „Wie geht es dir heute Morgen?“ Und er Saʿd informierte ihn.“

Rufaida war eine Frau vom Stamm der Banū Aslam, die die Pflege der Verwundeten übernahm.

Iḫtilāṭ bedeutet, wie oben erwähnt, das Zusammenkommen von Männern und Frauen, die in keinem maram-Verhältnis zueinander stehen. Findet er zu einem Zweck statt, der vom islamischen Recht nicht gerechtfertigt ist, so ist er nicht erlaubt. Findet iḫtilāṭ hingegen zu einem Zweck statt, der vom islamischen Recht gerechtfertigt ist, d. h., ist dieser Zweck ohne iḫtilāṭ nicht realisierbar, so ist er in diesem Falle erlaubt.

Es existieren Beweise, die eine Zusammenkunft beider Geschlechter zur Erledigung bestimmter vom islamischen Recht festgelegter Angelegenheiten erlauben, ob im privaten oder im öffentlichen Leben. Im privaten Leben gehören dazu die Pflege der Verwandtschaftsbeziehungen (ilat ar-raḥim), gemeinsames Essen und Krankenbesuche. Im öffentlichen Leben gehören dazu die Pflege Kriegsverletzter, der Aufenthalt auf den Märkten, das Verrichten der Gebete in der Moschee, die Teilnahme an Vorlesungen und der Vollzug des ḥaǧǧ (Pilgerfahrt). All das muss im Rahmen der islamischen Rechtssprüche ablaufen: durch die Trennung der Geschlechterreihen, wie in den Moscheen und bei öffentlichen Vorträgen, oder ohne eine solche Trennung, wie auf den Märkten oder beim ḥaǧǧ.

Die Aufrechterhaltung der Verwandtschaftsbande (ṣilat ar-raḥim) ist nicht nur auf den Kreis der Verwandten beschränkt, die in einem eheverbotenen Verhältnis (maḥram; Plural: maḥārim) zueinander stehen, sondern bezieht sich auch auf Angehörige, bei denen keine maḥram-Beziehung besteht, wie zum Beispiel eine Cousine. Ich verweise auf das Thema „Aufrechterhaltung der Verwandtschaftsbande) im Buch „Das Beziehungssystem der Geschlechter“. Demnach ist es den Verwandten erlaubt, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu den islamischen Festtagen und zu anderen Anlässen zu pflegen und beisammenzusitzen, um sich nach der Gesundheit und dem allgemeinen Wohlergehen zu erkundigen, dem Kranken einen Besuch abzustatten und zu anderen Zwecken, keinesfalls jedoch, um etwa zusammen Karten zu spielen, gemeinsam spazieren zu gehen oder um im Park zu sitzen und „Small Talk“ zu führen. Das ist nicht erlaubt.

So sind gegenseitige Verwandtenbesuche und gemeinsames Beisammensitzen, auch der Männer und Frauen zusammen, erlaubt, solange das Aufrechterhalten der Verwandtschaftsbande im Mittelpunkt steht, also in dem Maße, wie es der Aufrechterhaltung der Verwandtschaftsbande dient. Geht das Zusammensitzen in Gespräche über, die andere Bereiche betreffen, also über das Aufrechterhalten der Verwandtschaftsbande hinaus, so haben sich Frauen und Männer in getrennte Räume zu begeben. Ebenso ist es ihnen erlaubt, während der Einnahme der Mahlzeiten miteinander zu sitzen. Nach dem Essen allerdings sitzen Frauen Männer jeweils in getrennten Zimmern.

Was die Bereiche Aufrechterhaltung der Verwandtschaftsbande und das gemeinsame Essen betrifft, so gibt es Belege dazu.

Selbstverständlich muss die Frau währenddessen ihre Blöße (ʿaura) bedecken und sich in Anwesenheit eines maḥram oder ihres Ehemannes befinden, so, wie im Buch „Beziehungssystem der Geschlechter“ dargelegt. (Ende des Zitats)

Antwort auf eine Frage vom 06.06.2016

a) Iḫtilāṭ, also der gemeinsame Aufenthalt von Männern und Frauen, die in keinem maḥram-Verhältnis zueinander stehen, ist verboten, wenn er nicht zu einem vom islamischen Recht festgelegten Zweck stattfindet. Findet iḫtilāṭ hingegen zu einem Zweck statt, der vom islamischen Recht her gerechtfertigt ist, d. h., würde dieser Zweck ohne iḫtilāṭ nicht erfüllt werden können, so ist er in diesem Falle erlaubt.

b) Es existieren Rechtsbelege, die eine Zusammenkunft beider Geschlechter für bestimmte Zwecke gebilligt haben. Diese hat das islamische Recht deutlich gemacht, ob für das private oder für das öffentliche Leben. So sind es im privaten Leben die Aufrechterhaltung der Verwandtschaftsbande (ṣilatar-raḥim), gemeinsames Essen und Krankenbesuche. Im öffentlichen Leben sind es die Pflege Kriegsverletzter, der Aufenthalt auf den Märkten, Gebete in der Moschee, die Anwesenheit in Bildungseinrichtungen und die Verrichtung des ḥaǧǧ. All das muss im Rahmen der islamischen Rechtssprüche ablaufen: durch die Trennung der Geschlechterreihen, wie in den Moscheen und bei öffentlichen Vorträgen, oder ohne eine solche Trennung, wie auf den Märkten oder beim ḥağğ.

c) Die Aufrechterhaltung der Verwandtschaftsbande (ṣilat ar-raḥim) ist nicht nur auf den Kreis der Verwandten beschränkt, die in einem eheverbotenen Verhältnis (maḥram; Plural: maḥārim) zueinander stehen, sondern bezieht sich auch auf Angehörige, bei denen keine maḥram-Beziehung besteht, wie zum Beispiel eine Cousine. Ich verweise auf das Thema „Aufrechterhaltung der Verwandtschaftsbande) im Buch „Das Beziehungssystem der Geschlechter“. Demnach ist es den Verwandten erlaubt, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu den islamischen Festtagen und zu anderen Anlässen zu pflegen und beisammenzusitzen, um sich nach der Gesundheit und dem allgemeinen Wohlergehen zu erkundigen, dem Kranken einen Besuch abzustatten und zu anderen Zwecken, keinesfalls jedoch, um etwa zusammen Karten zu spielen, gemeinsam spazieren zu gehen oder um im Park zu sitzen und „Small Talk“ zu führen. Das ist nicht erlaubt. (Ende des Zitats)

Ich hoffe, dass deine Fragen damit ausführlich genug beantwortet wurden.

Euer Bruder ʿAṭāʾ bin Ḫalīl Abū ar-Rašta
23. Rabīʿ al-Āḫir n. H.
30.12.2018 n. Chr.
 

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